Mit diesem Vergleich macht Anna Jarosch in wenigen Worten die Bedeutung von digitaler Barrierefreiheit für Händler und ihre Kundschaft klar: Eine Person im Rollstuhl, die in ein Geschäft möchte, zu dem Stufen hinaufführen, bringt ja auch die Rampe nicht selbst mit. Wenn der Händler sie drin haben möchte, findet er einen Weg. Weil Menschen mit Einschränkungen dieser oder anderer Art an solchen Barrieren viel zu oft scheitern, könnte der E-Commerce für sie ein Segen sein. Könnte.
Jarosch ist selbst von Geburt an „fast blind“, dazu noch „extrem lichtempfindlich“ und „vollständig farbenblind“, wie sie sagt. Ihre 5-prozentige Sehkraft lässt sie bestimmte Dinge allenfalls erkennen, wenn sie ganz nah herangeht. Auf eine physische Unterstützung wie etwa einen Blindenhund habe sie keinen Anspruch, andere Hilfen wie einen Blindenstock lehnt sie ab. Stattdessen setzt sie auf digitale Hilfsmittel: „Ich habe über die Jahre gelernt, meine Methoden zu finden“, sagt sie. Ihre „Werkzeuge“ sind dabei vor allem das Smartphone, mit dem sie Fotos von Dingen macht, die sie erst durch die Vergrößerung erkennt, sowie das Tablet und zunehmend auch KI. „Ich nutze die digitale Barrierefreiheit, um die haptischen Barrieren auszugleichen, die an vielen Stellen noch vorhanden sind.“
B2C-Unternehmen müssen digitale Angebote barrierefrei gestalten
Die junge Frau arbeitet für den Softwareanbieter Eye-Able, den europäischen Marktführer im Bereich der digitalen Barrierefreiheit. Das Unternehmen bietet mehr als ein halbes Dutzend Tools zur Umsetzung barrierearmer Websites an und berät in Fragen, die durch das Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) am 28. Juni 2025 für zahlreiche Wirtschaftsakteure verbindlich sind. Unternehmen müssen ihre digitalen Angebote nun barrierefrei gestalten – das betrifft insbesondere den Online-Handel und mit seinen Webshops und Einkaufs-Apps, aber auch Dienstleistungen wie Online-Banking, Produkte wie E-Book-Reader oder Services wie Chat-Dienste. Ihnen drohen bei Nichtumsetzung empfindliche Strafen.
Die Liste der möglichen Sanktionen reiche von Produktrückrufen über Website-Stilllegungen bis hin zu Bußgeldern in sechsstelliger Höhe, sagt István Fancsik, Rechtsanwalt für IT-, Datenschutz- und Technologierecht. Seine wichtigste Botschaft für betroffene B2C-Unternehmen ist einen Monat nach Inkrafttreten des BFSG denn auch, „sich jetzt darum kümmern und das keinesfalls auf die lange Bank schieben“. Fancsik rät Shop-Betreibern, deren Produkte oder Dienstleistungen betroffen sind, ihre Dienstleisterverträge genau zu prüfen. Möglicherweise hätten auch die Plattformanbieter, auf deren Tools die Websites erstellt sind, hier eine Mitwirkungspflicht.
Bußgelder und Reputationsschäden als Konsequenzen
Für die Überwachung der Vorgaben des Gesetzes in Deutschland haben sich die 16 Bundesländer auf die Schaffung einer gemeinsamen Behörde mit Sitz in Magdeburg verständigt. Dass diese ihre Arbeit noch nicht aufgenommen habe, sollte die Unternehmen aber nicht in falscher Sicherheit wiegen, warnt der Jurist. Zwar gebe es bislang weder eine umfassende Marktüberwachung noch eine Rechtsprechung. Doch mit hoher Wahrscheinlichkeit werde es zu Abmahnungen und juristischen Verfahren kommen, wie die Erfahrungen von vergleichbaren Fällen aus der Vergangenheit zeigen. Neben solchen Risiken und Gewährleistungsansprüchen drohten Unternehmen auch Reputationsschäden, erläuterte Fancsik. Letzteres sollte jedem Händler zu denken geben.
Das Webinar „Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Was Unternehmer und Marketer wissen müssen“ ist Teil der neuen Ratgeberserie „Hands on Marketing“ des Bundesverbands Marketing Clubs (BVMC) – in Zusammenarbeit mit der absatzwirtschaft und der Handelsblatt Media Group. Begleitend dazu vermittelt ein kompaktes Workbook die wichtigsten Grundlagen zum BFSG im Marketing. Sie können es hier kostenlos herunterladen.
