David gegen Goliath im Quadrate-Streit: Tut sich Ritter Sport einen Gefallen? 

Die Schokoladenmarke verklagt einen kleinen Konkurrenten wegen vermeintlicher Markenrechtsverletzung und unterliegt. Was wiegt schwerer, die Markenpflege oder ein drohender Sympathieverlust? Eine juristische Einschätzung.
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Christoph Holzbach (links) ist Partner und Christoph Matras ist Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei FPS in Frankfurt. (© FPS, Montage: absatzwirtschaft)

Das am Dienstag verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart ist aus markenrechtlicher Sicht höchst interessant. Ritter Sport, der durchaus bekannte und auch markenrechtlich umtriebige schwäbische Schokoladenhersteller, ist mit seiner Unterlassungsklage gegen die Mannheimer Firma Wacker gescheitert, die seit 2024 einen quadratischen Haferriegel unter dem Namen „Monnemer Quadrat“ vertreibt. Hierin liegt nach Auffassung der Richter keine Markenverletzung an den dreidimensionalen Formmarken von Ritter Sport.  

Markenrechtliche Einordnung des Quadrate-Streits

Ritter Sport verfügt über ein Portfolio an sogenannten dreidimensionalen Marken für die quadratische Verpackungsform ihrer Tafelschokolade. Der Markenschutz besteht seit den 1990er-Jahren. Allerdings bedeutet dieser Schutz keineswegs, dass Ritter Sport ein allgemeines Monopol auf jegliche quadratische Verpackungsform im Lebensmittelbereich beanspruchen kann. Nach ersten Informationen hat das Gericht die Klage aus zwei Gründen abgewiesen: Zum einen fehle es an einer Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, zum anderen greife auch der von Ritter Sport ins Feld geführte sogenannte Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht ein.

Die entscheidende sogenannte Verwechslungsgefahr ist eine Rechtsfrage, die anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Maßgeblich ist dabei das Wechselspiel aus Warenähnlichkeit, Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Hier scheitert Ritter Sport nach Auffassung des Gerichts bereits an der ersten Hürde: Tafelschokolade und Hafer- beziehungsweise Müsliriegel seien keine identischen Waren.  

Nach den Presseinformationen sollen die Richter selbst aus Sicht der Durchschnittsverbraucher ausgeführt haben, dass Schokolade als Süßigkeit wahrgenommen werde, ein Müsliriegel dagegen als „Energiespender mit Ruf des Gesunden“. Diese Produkte würden meist schon im Supermarkt nicht nebeneinander platziert und enthielten unterschiedliche Hauptzutaten. Hinzu kommt die visuelle Unterscheidbarkeit: Die Verpackung des „Monnemer Quadrat“ erscheint optisch als Rechteck, unter anderem wegen ihrer breiten Verschlusslaschen. Die Aufmachung sei gänzlich anders, und eine zentrale Logo-Platzierung wie bei Ritter Sport fehlt. Die Größe der Verpackung weiche ebenfalls erheblich ab.  

All diese Unterschiede führen dazu, dass der Verbraucher nicht automatisch bei jeder quadratischen Verpackung auf Ritter Sport schließt – zumal es auf dem Markt auch andere Süßwarenprodukte in Quadratform gibt.  

Motive für die Unterlassungsklage 

Eine Frage weist über den konkreten Fall hinaus: Was bewegt einen etablierten Markeninhaber, gegen ein lokal beschränktes Unternehmen vorzugehen? 

Hier spielen mehrere Faktoren zusammen. Zunächst besteht eine gewisse markenrechtliche Logik: Wer seine Marke nicht konsequent verteidigt, riskiert eine Verwässerung der Unterscheidungskraft. Es geht also in erster Linie um Markenpflege. Die Rechtsprechung betont regelmäßig, dass bekannte Marken einen erweiterten Schutz genießen. Dieser muss dann aber auch aktiv durchgesetzt werden.  

Ritter Sport ist in der Vergangenheit bereits erfolgreich zum Beispiel gegen den deutlich größeren Konkurrenten Milka vorgegangen, als dieser ebenfalls quadratische Verpackungen einführte. Die Quadratform ist für Ritter Sport ein prägendes Wiedererkennungsmerkmal. Wird diese Form von Dritten in benachbarten Segmenten etabliert, droht eine schleichende Verwässerung der Unterscheidungskraft. Wer Schutzrechte über Jahre erfolgreich verteidigen will, muss eine Linie verfolgen, die nicht zwischen großen und kleinen Gegnern schwankt – so wie es Ritter Sport tut.  

Negativen Ausgang des Verfahrens mitbedenken 

Im Ergebnis ist eine klare Markenstrategie erforderlich, bei der die Frage der Verteidigung der Marken und der damit verbundene Erhalt des Markenschutzes ein wichtiger Teil ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein möglicher negativer Ausgang eines Verfahrens, gerade auch gegen ein kleines Unternehmen, auch unter kommunikativer Sicht in die strategischen Überlegungen mit einzubeziehen ist.   

Die Firma Wacker beschäftigt nur wenige Mitarbeiter und vertreibt ein Nischenprodukt im Bereich „Clean Food“. In der öffentlichen Wahrnehmung zahlt das Muster „David gegen Goliath“ fast automatisch auf den Kleineren ein – und das hat hier sicherlich gewirkt. In der öffentlichen Wahrnehmung dürfte das kleine Mannheimer Unternehmen die Sympathiepunkte einstreichen. Die Firma Wacker hat hier nach unserer Auffassung gut reagiert und ihren Riegel kurzerhand in „Monnemer Klageriegel“ umbenannt – eine Marketingaktion, die Widerstandskraft zeigt und das David-gegen-Goliath-Narrativ perfekt bedient.  

Für Ritter Sport hingegen könnte der Imageeffekt negativ sein. Ein Großunternehmen, das einen kleinen lokalen Produzenten verklagt, büßt doch regelmäßig an Sympathie bei den Verbrauchern ein. Die Ankündigung der Anwälte von Ritter Sport, den Rechtsstreit wohl fortsetzen zu wollen, könnte diesen Eindruck noch verstärken. 

Ausblick: „Monnemer Quadrat“ nun weit bekannt

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, und eine Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart erscheint nach ersten bekanntgewordenen Informationen wahrscheinlich. Allerdings dürften die Erfolgsaussichten für Ritter Sport auch in zweiter Instanz beschränkt sein. Die Rechtsprechung hat wiederholt klargestellt, dass selbst bekannte Marken keinen absoluten Schutz gegen jede auch nur entfernt ähnliche Gestaltung genießen.  

Der Konzern hatte zwar gute Gründe zu klagen, denn der Werterhalt einer ikonischen Form verlangt Konsequenz und es wird sich die Frage stellen, ob eine Berufungsinstanz Warennähe und Zeichenähnlichkeit strenger bewertet oder ob die Parteien das Vergleichsfenster nutzen und die gestalterische Distanz messbar erhöhen.  

Für Wacker bedeutet all dies weitere Kosten, die sie auch im Obsiegensfall nicht vollends erstattet bekommen werden. Eines hat der Rechtsstreit jedoch bereits jetzt bewirkt: Das „Monnemer Quadrat“ kennt nun ganz Deutschland. Ob Ritter Sport das so beabsichtigt hatte, darf bezweifelt werden. 


Christoph Holzbach ist Partner bei der Wirtschaftskanzlei FPS in Frankfurt. Er hat umfassende Erfahrung in der Beratung und gerichtlichen Vertretung von national wie auch international tätigen Mandanten im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes, des Marken-, Design- und Lizenzrechts sowie des Patent- und IT-Rechts. 

Christoph Matras ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei FPS in Frankfurt am Main. Er berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen sowie Einzelpersonen in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Urheber- und Medienrecht. Weitere Schwerpunkte seiner Tätigkeit bilden das Vertriebs- und allgemeine Vertragsrecht.