Nun hat es Cathy Hummels erwischt: Es geht erneu um die Abmahnwelle des Verbandes Sozialer Wettbewerb (VSW). Hummels Anwalt erschien am Montag zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in München: „Wir gehen notfalls bis zum Bundesgerichtshof“, sagte ihr Anwalt Christian-Oliver Moser. „Das ist ein grundsätzliches Thema. Das schränkt aus meiner Sicht die Meinungsfreiheit zu sehr ein.“
Der Verband, über den absatzwirtschaft schon in den letzten Wochen berichtete, hatte eine einstweilige Verfügung gegen Hummels erwirkt. Angeblich mache die 30-Jährige auf Instagram verbotene Werbung – sie preise Produkte an ohne diese als Reklame zu kennzeichnen. Dagegen legten Hummels und ihre Anwälte Widerspruch ein. Persönlich erschien sie zwar nicht vor Gericht, ließ aber ihre 343.000 Instagram-Fans von dem Fall wissen: „Ich sehe es nicht ein, meine Authentizität zu verlieren, indem ich alles kennzeichne, obwohl ich dafür keine Werbung mache, sondern lediglich euch, meinen Followern, Impressionen vermitteln mag.“
Manchmal ist es einfach nur eine Empfehlung
Ob der VSW in diesem Fall tatsächlich gewinnen kann, ist fraglich. Den Unterschied zwischen einem echten Beitrag und einem Beitrag gegen Leistung können User kaum noch klar erkennen, ist sich Hummels sicher. Denn zurzeit kennzeichnen Influencer alles mit Werbung.
Ferdinand Selonke ist Anwalt beim VSW und sagte vor einiger Zeit gegenüber MEEDIA: „Ausweislich der bislang vom Verband erstrittenen Urteile ist eine Tendenz dahingehend zu erblicken, dass zumindest dann, wenn der Influencer das Interesse an dem Produkt dadurch weckt, indem er dieses am eigenen Körper bzw. im Zusammenhang mit seiner Person präsentiert und den Produktabsatz dadurch erleichtert, dass der Interessent bei Betätigung eines im Post befindlichen Links, auf den jeweiligen Account des Produktanbieters geleitet wird, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschäftliche Handlung besteht.” Ob der Influencer die Weiterleitung mit der Verlinkung im Einzelfall honoriert bekommt, sei dann ohne Bedeutung, betont der Anwalt, da dadurch auch das eigene “gewerbliche Handeln gefördert werden soll.” Bereits vorher war klar, dass auch selbst gekaufte Produkte unter die Kennzeichnungspflicht fallen, wenn der Post werblich ist (werbliche Aufmachung und Ansprache, Kaufappell etc.) und seinen Werbecharakter verschleiert.
Verlinkungen auf Marken und Hashtags
Die Richterin in München sah es beim Fall Hummels ein wenig anders als das Landgericht in Berlin. Dieses hatte im Fall Vreni Frost die bloße Verlinkung zum Unternehmen als Werbung angesehen. Martin Gerecke ist Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS und berät Unternehmen und Einzelpersonen im Urheberrecht, Presse- und Äußerungsrecht sowie zum Recht der neuen Medien und erklärte im Fall Frost gegenüber MEEDIA: „Mit dem Urteil des Landgerichts Berlin ist klar, dass Verlinkungen auf Unternehmen als Werbung anzusehen sind, weil – so das Gericht – auch dies bereits objektiv der Förderung des Absatzes des Unternehmens diene und es diesem ermöglicht werde, einem interessierten Publikum seine Produkte zu präsentieren und gegebenenfalls zum Kauf anzubieten. Voraussetzung sei lediglich, dass der Influencer geschäftlich handele, was nach Ansicht des Gerichts bei einem Instragram-Account mit mehr als 50.000 Followern der Fall sei.“
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