Sixt gibt bei umstrittener SUV-Werbung nach

Wann ist ein lockerer Werbespruch eine "werbeübliche Übertreibung" und wann wird der Kunde in die Irre geführt? Bevor ein Gericht den Streit über diese Frage zwischen Sixt und der Wettbewerbszentrale klären konnte, zog der Autovermieter die Reißleine.
Wenig realistische Darstellung: Der Stadtgeländewagen in der Wildnis (© John Towner / Unsplash)

SUVs sind ein Verkehrsärgernis nicht nur aus Sicht vieler Großstadtbewohner, jedenfalls solange sie selbst keinen fahren. Die großspurigen Wagen sehen zwar so aus, als ob sie der geeignete fahrbare Untersatz für einen Roadtrip in die Wüste Gobi oder eine Pyrenäen-Überquerung wären – sind aber keineswegs besser als die meisten anderen Autos dafür geeignet. Das lädt weniger zornige Gemüter gern zum Spotten ein: Zuerst spülte der Outdoor-Boom jede Menge bunter Funktionsjacken von den Bergen ins Flachland, dann folgten die bulligen Stadtgeländewagen – deren Name schon ein Widerspruch ins sich ist.

Auf diesen Zug wollte auch der Autovermieter Sixt aufspringen. Das börsennotierte Familienunternehmen aus Pullach ist stets auf der Suche nach Themen, die zwar einen ernsten Kern und Erregungspotenzial besitzen, aber trotzdem dafür taugen, um sie mit den eigenen Werbekampagnen launig auf die Schippe zu nehmen.

Mit dem Spruch „Ab ins Gelände“ für Miet-SUV geworben

Nun hat Sixt, das in der Vergangenheit durch spektakuläre Prozesserfolge etwa gegen Spitzenpolitiker wie Oskar Lafontaine oder die Lokführergewerkschaft GDL und ihren Chef Claus Weselsky von sich Reden gemacht hat, kurz vor einem Urteil des Landgerichts München I klein beigegeben.

Mit dem Slogan „Ab ins Gelände“ wollte Sixt Mieter für teure Stadtgeländewagen anlocken und hatte deswegen für Offroad-Fahren geworben. Das Unternehmen gab Ende Februar eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

Wettbewerbszentrale beklagt Irreführung der Kunden

Hinter der Entscheidung steckt ein seit Jahren andauernder Streit zwischen dem Autovermieter und der Wettbewerbszentrale, der zunächst vor der Industrie- und Handelskammer und seit 2019 vor Gericht ausgetragen wurde.

Bei der mündlichen Verhandlung im Januar hatte Sixt noch damit argumentiert, dass das Fahren auf Feld-, Wald- und Wiesenwegen erlaubt sei, sofern diese für den öffentlichen Verkehr freigegeben seien. Der S-Dax-Konzern versuchte damit den Vorwurf der Irreführung von Kunden zu entkräften, den die Gegenseite ins Feld geführt hatte. Die Wettbewerbszentrale – eine Selbstkontrollorganisation der deutschen Wirtschaft – stützte ihre Klage darauf, dass Autos gar nicht abseits der Verkehrswege im freien Gelände fahren dürften.

Richter sieht mehr als „werbeübliche Übertreibung“

Richter Wolfgang Gawinski tendierte schon im Januar dazu, der Klägerseite Recht zu geben: „Das ist nach momentaner Auffassung der Kammer nicht bloß eine werbeübliche Übertreibung“, sagte er mit Blick auf die Werbekampagne. Die negative Presse im Falle einer Niederlage dürfte Sixt dazu bewogen haben, kurz vor der ursprünglich für Donnerstag geplanten Entscheidung nachzugeben.

Das Unternehmen selbst war am Dienstag nicht für eine Stellungnahme zu erreichen.

(tht, Jahrgang 1980) ist seit 2019 Redakteur bei der absatzwirtschaft. Davor war er zehn Jahre lang Politik- bzw. Wirtschaftsredakteur bei der Stuttgarter Zeitung. Der Familienvater hat eine Leidenschaft für Krimis aller Art, vom Tatort über den True-Crime-Podcast bis zum Pokalfinale.