Von Sandra Fösken
Eine Anordnung, Filtersysteme einzurichten, würde nach Auffassung des EuGH auch zu einer Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit der Betreiber des sozialen Netzwerks führen. Die Richter betonten, dass nationale Gerichte „ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die von solchen Maßnahmen betroffen sind“, sicherstellen müssen.
Geklagt hatte die belgische Verwertungsgesellschaft Sabam gegen die Netlog NV, ein Hosting-Anbieter, der eine Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet betreibt. Sabam wollte Netlog gerichtlich dazu bringen, mit einem Filtersystem das Urheberrecht auf den Profilseiten seiner Nutzer durchzusetzen. Mitglieder können bei Netlog persönliche Profile anlegen, kommunizieren und auch Daten austauschen. Die Sabam rechnet damit, dass Nutzer dort auch illegal Musik und Filme austauschen. Sie forderte deshalb von Netlog, den illegalen Austausch mit Filtern zu verhindern. Bereits im November hatte der EuGH entschieden, dass die Verpflichtung von Internetprovidern zur Errichtung von allgemeinen präventiven Filter- und Sperrsystemen gegen Filesharing nicht mit Unionsrecht vereinbar ist.
Urteil des EuGH vom 16. Februar 2012; Aktenzeichen: C 360/10