Zwar waren „die stichwortartigen Grundlagen der Beschreibungen der Schuhe durch die Angaben des Herstellers vorgegeben“, dies solle aber nach Ansicht der Kölner Richter nicht gegen einen Urheberrechtsschutz sprechen. Vielmehr seien die recht kurzen Texte dennoch von einem bestimmten Stil geprägt, der „ersichtlich in seiner Ausdrucksart eine bestimmte, in diesem Fall gehobene Käuferschicht ansprechen soll“. So waren die Richter der Ansicht, dass Begriffe wie „besonders robust“, „besonders komfortabel“, „Komfort“ „eindrucksvoll“ oder „flexibel“ auf Luxus schließen lassen, ohne diesen Begriff konkret auszusprechen. Das Oberlandesgericht Köln folgte dieser Ansicht. Dabei stellten die Richter ebenfalls auf den einheitlichen Aufbau und den für das Zielpublikum ansprechenden Stil ab, was in der Gesamtheit dazu führe, dass sich die betreffenden Beschreibungen von anderen Produktbeschreibungen hinreichend abheben.
Sascha Faber, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie für Urheber- und Medienrecht bei der Kanzlei Volke2.0, erklärt: „Hier ist absolute Vorsicht geboten, was Verallgemeinerungen betrifft. Nicht alle Produktbeschreibungen genießen nach diesem Urteil urheberrechtlichen Schutz.“ Das Oberlandesgericht Köln sage selbst, dass sich die betreffenden Beschreibungen von anderen Produktbeschreibungen abheben. Daraus könne zunächst geschlossen werden, dass klassische Produkterläuterungen nicht geschützt sind. Inwiefern dieses Urteil eine Einzelfallentscheidung bleibe oder ob ein Urheberrechtsschutz von Produktbeschreibungen in Onlineshops zukünftig eher angenommen werde müsse, bleibe abzuwarten.
OLG Köln vom 30.09.2011; Aktenzeichen: 6 U 82/11
LG Köln vom 06.04.2011; Aktenzeichen: 28 O 900/10