Der Inhaber der beanstandeten Facebook-Fanseite hatte in dem Fall vor dem Landgericht Aschaffenburg nur Angaben zu Anschrift, Telefonnummer und Namen gemacht. Nicht direkt erkennbar waren aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten. Über den Menüpunkt „Info“ auf der Facebook-Fanseite des Unternehmens gelangten die Internetnutzer durch weiteres Anklicken zur eigentlichen Webseite des Unternehmens und dort zum Punkt Impressum. Dies reichte dem Landgericht Aschaffenburg zur Erfüllung der Impressumspflicht nicht aus, weil nicht leicht erkennbar sei, wo das vollständige Impressum zu finden sei. Die so genannte „2-Klicks“-Rechtsprechung sieht vor, dass ein User das Impressum mittels zwei Klicks erreichen können muss.
Um sich vor Abmahnungen zu schützen, sollten Unternehmen, die eine Facebook-Fanseite betreiben, die Impressumspflicht entsprechend der Vorgaben des Gerichts umsetzen. Da ein Impressumstext unter dem Menüpunkt „Info“ nach dieser Entscheidung des LG Aschaffenburg nicht ausreicht, könnte ein neuer, individueller Menüpunkt (Tab) mit der Bezeichnung „Impressum“ hinzugefügt werden. Hierzu hat der Softwarehersteller „Yourfans“ in Kooperation mit „Juraforum.de“ eine kostenlose Facebook-App entwickelt. Die Besonderheit der Anwendung liegt darin, dass bereits für die sechs wichtigsten Rechtsformen Mustertexte auswählbar sind, die dann nur noch angepasst werden müssen. Auch ein vollständig eigener Impressum-Text kann integriert werden. Des Weiteren gibt es einen speziell für Facebook angepassten Disclaimer, der ebenfalls über die Anwendung eingerichtet werden kann.