Den Verbraucherschützern zufolge würde Internetnutzern suggeriert, der Teilnehmer am Gewinnspiel habe positive Erfahrungen mit dem Unternehmen und den angebotenen Produkten gemacht. Dies sei vergleichbar mit „gekauften“ Facebook-Freunden und müsse unterlassen werden. Das LG Hamburg ist anderer Auffassung und wies die Klage mangels wettbewerbsrechtlicher Irreführung ab.
„Liken“ ist keine qualifizierte Meinungsäußerung
Dem angesprochenen Gewinnspielinteressant bleibe nach Ansicht der Richter nicht verborgen, was von ihm verlangt wird, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Daher könne er auch nicht durch die Verknüpfung der Gewinnspielteilnahme mit der Betätigung des „Gefällt mir“-Buttons irregeführt werden. In dem „Gefällt mir“-Button sieht das Gericht lediglich eine allgemeine, unverbindliche und motivfreie Gefallensäußerung. Von dieser könne nicht auf eine qualifizierte Meinung oder eine Erfahrungsbericht hinsichtlich des Unternehmens oder der dahinter stehenden Produkte geschlossen werden. Daher könne insofern auch keine Irreführung des Internetnutzers vorliegen.
„Das Landgericht Hamburg hat hier richtig erkannt, dass das „Liken“ in sozialen Netzwerken lediglich eine motivfreie Gefallensäußerung ist. Qualifizierte Beiträge zu dem Unternehmen oder den dahinter stehenden Produkte bleiben schließlich etwaigen Kommentaren und Postings vorbehalten“, kommentiert Dr. Sami Bdeiwi. Der Rechtsanwalt von der Kanzlei Volke2.0 kann das Urteil nachvollziehen. Ob sich andere Gerichte in gleich gelagerten Fällen dieser Ansicht anschließen werden, bleibe abzuwarten. Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig, in einem möglichen Berufungsverfahren kann eine andere Entscheidung getroffen werden.
Urteil des LG Hamburg vom 10. Januar 2013; Az.: 327 O 438/11; nicht rechtskräftig