Buttons werden ab sofort zur Abmahnfalle

Seit Mittwoch, dem 1. August 2012 gilt in Deutschland ein neues Gesetz. Wieder eine Auflage, die jeden Online Unternehmer in die Tischkante beißen lässt. Nicht, weil wir Online-Unternehmer uns nicht gesetzeskonform verhalten möchten, nein. Sondern weil der deutsche Amtsschimmel mal wieder wiehert. Es geht dabei um eine Buttonvorschrift, die für alle gilt, die im World Wide Web Dienstleistungen oder Produkte verkaufen.

Von Reto Stuber und Andreas Hollender

In der Branche spricht man von der „Button-Lösung“, obwohl nicht nur die Buttons ausgetauscht werden müssen. Der Gesetzgeber hat ein hehres Ziel und möchte dadurch Internetbenutzer vor vorhandenen Abofallen im Netz schützen. Wenn also ein Button fehlerhaft ist, kommt es zu keinem wirksamen Kaufvertrag. Im Folgenden erfahren Sie alles, was Sie bei Ihren Internetauftritten beachten müssen.

So schützen Sie sich vor Abmahnungen

Sie können sich nicht vor Abmahnungen schützen, indem Sie nur den Button austauschen oder nach der neuen Gesetzgebung ändern. Das Gesetz schreibt vor, dass alle Produktinformationen, Preisangaben und alle weiteren zusätzlichen Kosten für den Kunden im Sichtfeld des Buttons angebracht werden. Noch vor dem Klick auf den Bestellbutton muss für den Interessenten ersichtlich sein, was das Produkt kostet und welche Produktinformationen wichtig sind.

Sollte das nicht erfüllt sein, reicht auch schon diese Kleinigkeit aus, damit der Kaufvertrag ungültig ist. Produktinformationen und Preisangaben, inklusive der Steuerangaben, dürfen auf gar keinen Fall versteckt sein, sondern müssen deutlich hervorgehoben werden. Oft wird in den Shop-AGBs angegeben, an welcher Stelle, mit welcher Handlung der Vertrag zustande kommt und an genau dieser Stelle muss jetzt der neue Button mit allen Informationen platziert werden. Zur Produktinformation und Preisangaben gehören dabei auch die Mindestlaufzeit des Vertrages, anfallende Steuern oder Liefer- und Versandkosten.

Ihr Button sollte mit „Zahlungspflichtig Bestellen“ beschriftet sein

Beim Kaufbutton selbst muss eine klare Beschriftung erfolgen. Unter „klarer Beschriftung“ meint der Gesetzgeber, dass der Button mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet ist. „Die Beschriftung darf auch in eine entsprechend eindeutige Formulierung abgewandelt werden“, heißt es. Wie so eine eindeutige Formulierung aussehen kann, ist aber bisher nicht bekannt. Deshalb sollten Sie auf Nummer sicher gehen und den Button mit der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ verwenden. Erste Gerichtsurteile werden dann in naher Zukunft genauer eingrenzen, welche Formulierungen erlaubt sind und welche nicht.

Zusammengefasst bedeutet das (Achtung, jetzt sprechen wir in „Beamten-Deutsch“): ein Unternehmer muss die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, mit einer Zahlung einverstanden zu sein und sich zur Zahlung verpflichtet. Unter dem Begriff „Button“ oder „Schaltfläche“ versteht das Gesetz alle Elemente auf einer Internetseite, die ein Kunde mit der Maus anklicken oder bei Touchscreens mit der Hand antippen muss, um etwas bestellen zu können. Ebenfalls gehören Links zu den Schaltflächen und müssen entsprechend klar beschriftet sein. Ist also der Button nicht rechtskonform laut §312 BGB, dann ist auch bei keiner Bestellung über diesen ein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen.

… und wie läuft das nun für Affiliate-Seiten genau?

Wie es sich die neue Gesetzgebung mit Affiliate-Seiten vereinbaren lässt, ist bisher unklar. Eine solche Affiliateseite wird in der Regel nur als Zwischenseite genutzt, um einen Interessenten zu einem effektiven Angebot weiter zu leiten. Die zentrale Frage wird also sein, ob man mit einem Button auf einer Verkaufsseite direkt verkauft oder nur an einen Zahlungsanbieter weiterleitet … Auch hier sollten Sie als Anbieter auf Nummer sicher gehen und deutlich gekennzeichnete Buttons verwenden, bis sich eine klare Regelung herauskristallisiert hat.

Wir appellieren an den menschlichen Verstand

Eine Ausnahme vom neuen Gesetz gibt es jedoch: Internetauktionsplattformen müssen nichts ändern. Hier geht man davon aus, dass ein Nutzer einer Internetauktionsplattform sich bei einer gewonnenen Auktion bewusst ist, den Geldbeutel zu öffnen. Daher können die alten Buttons mit „Gebot abgeben“ bzw. „Gebot bestätigen“ beibehalten werden. Der Gesetzgeber appelliert hier an den menschlichen Verstand – was bei mir wieder die Frage aufwirft, warum diese ganze Aktion überhaupt nötig ist

Über die Autoren:Reto Stuber hat den Bestseller „Erfolgreiches Social Media Marketing“ geschrieben. Als Internet-Unternehmer nutzt er die Möglichkeiten des Webs für sich und seine Klienten, um damit mehr Business zu generieren. Er ist zudem Dozent und Speaker für Online-Marketing-Themen. Andreas Hollender ist Online-Marketer und betreibt Affiliate-Seiten. Im Bereich Social Media sorgt er zudem mit gezielten Strategien und Konzepten für den Erfolg seiner Kunden.