Von Sandra Fösken
Ist der Cookie-Einsatz zum Beispiel für das Einloggen in bestimmte Dienste oder für Online-Kaufprozesse erforderlich, so genügt es auch, wenn die Nutzer beispielsweise über Pop-up-Fenster oder vorgeschaltete Informationsbanner davon in Kenntnis gesetzt werden.
Sollen die mittels Cookies gewonnen Informationen über das Online-Verhalten an Dritte weitergegeben werden, so empfehlen die Datenschützer den Einsatz von Opt-in-Fenstern oder Standard-Voreinstellungen, die die Weitergabe von Verhaltensinformationen erst nach einer manuellen Zustimmung durch den Nutzer erlauben.
Ein Beispiel dafür liefern die Webseiten der Brauereien, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, ein Verbot des Betretens ihrer Webseite für Internetuser unter 16 Jahren aussprechen. Vor dem Betreten der Webseite erscheint ein Begrüßungsbildschirm mit der Altersabfrage. Ähnlich könnte ein Begrüßungsbildschirm erklären, was Cookies sind und zu welchem Zweck sie eingesetzt werden, wenn der Internetnutzer dem zustimmt.
Habe ein Nutzer einmal in die Annahme eines Cookies für verhaltensgesteuerte Werbung eingewilligt, könne diese Information in einer zusätzlichen Browserdatei gespeichert werden. Beim erneuten Kontakt mit dem jeweiligen Werbenetzwerk müsste dann nicht jedes Mal wieder eine neue Opt-in-Abfrage erfolgen, so die Datenschützer.
Die Datenschützer zweifeln nicht an den wirtschaftlichen Vorteile, die verhaltensgesteuerte Werbung bietet. Sie sind allerdings überzeugt davon, dass solche Praktiken nicht auf Kosten des Einzelnen durchgeführt werden dürfen. Der EU-Rechtsrahmen für den Datenschutz müsse eingehalten werden.
Ursprünglich sollte die konkrete Umsetzung der Cookie-Richtlinie im Mai 2011 in Kraft treten, allerdings haben die Länder – darunter auch Deutschland – noch nicht für die Umsetzung gesorgt.
Quelle: Context