Zeitlich befristete Rabattaktionen dürfen nicht verlängert werden

Werbung mit zeitlich befristeteten Rabattaktionen wie beispielsweise einem Rabatt anlässlich eines Firmenjubiläums ist grundsätzlich zulässig. Problematisch kann es dann werden, wenn eine Rabattaktion über den zeitlich befristeten Zeitpunkt hinaus verlängert wird.

So in einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte (Urteil vom 7. Juli 2011, Az.: I ZR 173/09): Ein Möbelhaus hatte mit einem Geburtstags-Rabatt geworben und den Zeitraum, innerhalb dessen der Rabatt gelten sollte, mehrmals verlängert. Dieses Vorgehen sieht der BGH nunmehr in letzter Instanz als irreführend an.

Das Gericht begründet seine Ansicht unter anderem wie folgt: „[…] Werden in der Ankündigung der Sonderveranstaltung von vornherein feste zeitliche Grenzen angegeben, muss sich der Kaufmann hieran grundsätzlich festhalten lassen […]. Dabei hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht. Bei den Verbrauchern wird eine Fehlvorstellung regelmäßig dann erzeugt, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jubiläumsrabatt die Absicht hat, die Aktion zu verlängern, dies aber nicht in der Werbung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines solchen Rabattes mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will […].“

„Das Urteil zeigt einmal mehr, dass bei jeder Werbung auch die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen. Für Rabattaktionen gilt zukünftig: Sind die Aktionen zeitlich befristet, so sollte keinesfalls eine Verlängerung erfolgen. Nur dann, wenn unvorgesehen Ereignisse während des Aktionszeitraums eingetreten sind, sieht der Bundesgerichtshof ausnahmsweise die Möglichkeit einer zeitlichen Verlängerung“, erklärt Rolf Albrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei volke2.0.

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