Im konkreten Fall sei der Beitrag auch darauf gerichtet gewesen, die geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen und so den Absatz der Ware zu fördern. Dass der Wikipedia-Artikel als Diskussionsbeitrag zu verstehen sei, ändere daran nichts. Der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Internetnutzer nehme nicht zwangsläufig auch andere Diskussionsbeiträge zur Kenntnis, zumal wenn diese erst zeitversetzt online gestellt würden. Peter Schotthöfer
OLG München vom 10.5.2012; Az. 29 U 515/12