Der umstrittene Beitrag sei zudem mit zwei Bildern des Ladengeschäftes versehen gewesen, das man in Paris besuchen sollte. Nach Auffassung der Richter hätte es gängigere Motive gegeben, um eine Reise nach Paris augenfällig aufzumachen. Im Text sei keine Pariser Sehenswürdigkeit erwähnt, sondern nur das Ladengeschäft als Ziel der zu verlosenden Reise. Dieses sei als etwas ganz Besonderes und Exklusives dargestellt. Es sei deswegen davon auszugehen, dass der Beitrag von dem vorgestellten Unternehmen zumindest mitfinanziert wurde. Peter Schotthöfer
Hanseatisches OLG Hamburg vom 28.6.2010; Az. 5 W 80/10