Das Oberlandesgericht Hamburg hatte nun eine Werbemaßnahme eines Elektroartikelherstellers zu beurteilen, der damit warb, dass bei Kauf seiner Produkte jeweils ein fester Hilfsbeitrag der UNICEF überwiesen werde. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landgerichts Siegen hätte man auch hier zu dem Ergebnis kommen können, dass dem Verbraucher suggeriert werde, bei Nichtkauf der eigenen Produkte sei der Verbraucher gegen die UNICEF-Aktion „Bringt die Kinder durch den Winter“, was regelmäßig zur wettbewerbswidrigkeit führt.
Das Oberlandesgericht Hamburg konnte hier jedoch die benannte suggestive Wirkung nicht erkennen und stellte nochmals grundsätzlich klar, dass eine gefühlsbetonte Werbung mit einem sozialen Engagement eines Unternehmens zulässig ist. Anhaltspunkte für eine Irreführung der Verbrauchers fanden sich ebenfalls nicht. So läge etwa eine Irreführung vor, wenn ein entsprechender Betrag gar nicht abgeführt wird oder besonders gering ist.
Die Frage, ob die entsprechende Bewerbung die dargestellte Suggestion beinhaltet, ist jeweils nur nach genauer Sichtung des entsprechenden Sachverhalts zu beantworten. In jedem Fall besteht bei gefühlsbetonter Werbung ein erhebliches Restrisiko der Wettbewerbswidrigkeit, so dass hier nur empfohlen werden kann, derartige Marketing-Maßnahmen zurückhaltend und unspektakulär einzusetzen.