Seit August 2007 nutzt der Direktversicherer des Unternehmens eine „Riester-Meister“-Schale zu Werbezwecken. Unter anderem hatte er eine ganzseitige Anzeige veröffentlicht, in der ein Fußballprofi, der zum Team des früheren Meisters VfB Stuttgart gehörte, die abgebildete Schale in der Hand hielt. Auch in Fernsehspots und im Internet wurde diese Werbung geschaltet und eingesetzt. Das OLG München sah in dieser Werbung im Gegensatz zum Landgericht München I keine Markenverletzung. Geklagt hatte die Deutsche Fußball Liga (DFL).
Eine Wort/Bildmarke entfalte, so die Richter, nur zweidimensionalen Schutz. Aus ihr könne kein Schutz auch für die Form abgeleitet werden. Zudem habe der DFB keinen Schutz für den Bereich Versicherungswesen beantragt. Auch hätte sich auf der“ Riester-Meister“-Schale nur die Bezeichnung des Produktes gefunden und nicht – im Gegensatz zur Schale des DFB – die Worte „Deutscher Fußballbund“. Ende Oktober 2010 hatte der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Beschwerde der DFL gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Peter Schotthöfer/asc
OLG München 19.11.2009; Aktenzeichen 29 U 2835/09