Weiche nie von einem Muster ab …

Werden Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern per Telefon, Internet und ähnlichen Kommunikationsmitteln abgeschlossen, greift das Fernabsatzgesetz. Neben Identität und Anschrift sowie den Merkmalen der Ware oder Dienstleistung muss ein Anbieter die Kunden auch über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehren. Eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über die rechtlichen Folgen und Möglichkeiten bei einem Kauf im Wege des Fernabsatzes kann für die Versender jedoch schwerwiegend sein, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt. Deswegen gibt es ein Muster im Gesetz, von dem ein Verwender zwar in Format und Schriftgröße abweichen darf, aber nicht im Inhalt.

Der BGH hat festgestellt, dass es unzulässig ist, in einer Widerrufsbelehrung davon zu sprechen, dass „der Verbraucher“ bestimmte Rechte habe, da in der Musterwiderrufsbelehrung der Verbraucher direkt mit „Sie“ angesprochen werde. Davon dürfe nicht abgewichen werden, da sonst für den Kunden unklar sei, dass er mit dem Begriff „Verbraucher“ gemeint sei. Außerdem ist es den Richtern zufolge ebenfalls unzulässig, den Begriff „frühestens“ zu verwenden, um zu erklären, ab wann es ein Widerrufsrecht gibt. „Frühestens“ bedeute, dass noch weitere Umstände für den Beginn der Frist hinzukommen könnten. Diese Umstände seien aber nicht erkennbar. Eine derartige Widerrufsbelehrung setze daher die Frist zum Widerruf nicht in Lauf. Peter Schotthöfer

BGH vom 1.12.2010; Aktenzeichen VIII ZR 82/10