Der BGH hat festgestellt, dass es unzulässig ist, in einer Widerrufsbelehrung davon zu sprechen, dass „der Verbraucher“ bestimmte Rechte habe, da in der Musterwiderrufsbelehrung der Verbraucher direkt mit „Sie“ angesprochen werde. Davon dürfe nicht abgewichen werden, da sonst für den Kunden unklar sei, dass er mit dem Begriff „Verbraucher“ gemeint sei. Außerdem ist es den Richtern zufolge ebenfalls unzulässig, den Begriff „frühestens“ zu verwenden, um zu erklären, ab wann es ein Widerrufsrecht gibt. „Frühestens“ bedeute, dass noch weitere Umstände für den Beginn der Frist hinzukommen könnten. Diese Umstände seien aber nicht erkennbar. Eine derartige Widerrufsbelehrung setze daher die Frist zum Widerruf nicht in Lauf. Peter Schotthöfer
BGH vom 1.12.2010; Aktenzeichen VIII ZR 82/10