Übers Ziel hinausgeschossen: Bundeskartellamt mahnt Asics ab

Laufschuhe der Marke Asics dürfen derzeit nicht über Online-Marktplätze wie Ebay und Amazon verkauft werden. Zudem verbietet der Hersteller seinen Händlern die Unterstützung durch Preisvergleichsmaschinen sowie die Verwendung der Markenzeichen auf Internetseiten Dritter, selbst wenn dadurch Kunden auf die Onlineshops von autorisierten Asics-Händlern geleitet werden sollen. All diese Verbotsregelungen wertet das Bundeskartellamt als ein „de-facto-Verbot des Internetvertriebs“, was den Wettbewerb behindere.

Nach vorläufiger Prüfung durch das Bundeskartellamt enthält das selektive Vertriebssystem von Asics Deutschland, in dem Laufschuhe nur über autorisierte Händler an Endkunden verkauft werden, eine Reihe von schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen. Diese Bedenken treffen vor allem die weitgehende Behinderung des Internetvertriebs. Asics Deutschland wurden die Bedenken des Bundeskartellamtes jetzt schriftlich mitgeteilt. Dem Unternehmen ist eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10. Juni 2014 eingeräumt worden.

Unzulässige Kontrolle des Preiswettbewerbs durch Asics

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärt: „Es ist allgemein anerkannt, dass Hersteller ihre Händler nach bestimmten Kriterien auswählen dürfen und Qualitätsanforderungen aufstellen können. Asics untersagt den Händlern allerdings den Vertrieb über Online-Marktplätze und die Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen und schießt damit über das Ziel hinaus.“

Das Asics-Vertriebssystem dient in der jetzigen Form – so die vorläufige Einschätzung der Wettbewerbsbehörde – vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs im Online- sowie im stationären Vertrieb. Mundt stellt weiter fest: „Durch die umfangreichen Vorgaben des Herstellers wird der Wettbewerb unter den Händlern beim Vertrieb von Asics-Laufschuhen beeinträchtigt. Zudem schränkt Asics den Wettbewerb im Markt für Laufschuhe insgesamt stark ein, weil Asics über eine starke Marktposition verfügt und auch andere große Laufschuhhersteller das Onlinegeschäft in ähnlicher Weise beschränken.“

Auch Verfahren gegen Adidas eingeleitet

Kritisch sieht das Bundeskartellamt auch die sehr detaillierte Ausdifferenzierung des Vertriebssystems in über 20 Händlerkategorien, denen teilweise ein unterschiedliches Produktsortiment zugewiesen wird. Hieran sind die Händler auch bei Querlieferungen an andere zugelassene Asics-Händler gebunden. Außerdem können viele der zugelassenen Händler nur ein eingeschränktes Produktsortiment an Endkunden verkaufen.

Viele Markenhersteller sind derzeit damit befasst, ihre selektiven Vertriebssysteme umzustellen und an die Gegebenheiten des Online-Vertriebs anzupassen. Das Bundeskartellamt führt in diesem Zusammenhang derzeit auch ein Verfahren gegen den Sportartikelhersteller Adidas.

Dr. Stephan Zoll, Vice President Ebay Germany, begrüßt das Vorgehen des Bundeskartellamtes: „Wenn Händler davon abgehalten werden, ihren Onlinekunden das volle Sortiment ihrer Ware anzubieten, werden sowohl Verkäufer als auch Verbraucher durch geringere Auswahlmöglichkeiten und höhere Preise geschädigt. Händler und Konsumenten aus Deutschland haben ein Recht darauf, die Vorteile des E-Commerce in vollem Umfang nutzen zu können.“ Ebay ist Partner von Herstellern und Händlern und bietet ihnen vielfältige Möglichkeiten, sich und ihre Produkte in eigenen flexiblen Markenshops auf dem Online-Marktplatz zu präsentieren. Zoll betont, dass Ebay in der Vergangenheit zahlreiche Neuerungen wie das „Autorisierte-Händler-Programm“ und die „Markenwelten“ eingeführt habe, um besser auf die Bedürfnisse von Markenherstellern eingehen zu können.

Was Händler tun können, wenn Lieferanten E-Commerce-Bedingungen formulieren und sogar kartellrechtswidrig Preise zu beeinflussen versuchen, statt unverbindliche Preisempfehlungen auszusprechen, erläutern die Rechtsanwälte Dr. Martin Schirmbacher und Lukas Bühlmann in der neusten Printausgabe von absatzwirtschaft. Die Juristen betonen, dass eine pauschale Beschränkung oder ein generelles Verbot von Internetverkäufen in aller Regel nicht zulässig ist.

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(Bundeskartellamt/Ebay/asc)