Totalverbot von Werbung ist verfassungswidrig

Ein vollständiges Verbot von Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen, wie es durch alle politischen Parteien gefordert wird, wäre ein Verstoß gegen die Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Berufsfreiheit Werbung treibender Unternehmen. So lautet das Ergebnis eines Gutachtens des Medien- und Verfassungsjuristen Prof. Dr. Hans-Peter Schneider, das der Markenverband unterstützt.

Danach unterscheiden sich die Zielgruppen der öffentlich-rechtlichen und der privaten Kanäle so eindeutig, dass von abgrenzbaren „Teilwerbemärkten“ gesprochen werden könne. Der Zugang zum Teilwerbemarkt der Öffentlich-Rechtlichen muss nach Ansicht von Schneider offen gehalten werden, da sonst ein Monopol der Privatsender entstehen würde, das ordnungspolitische und verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft. Wirtschaftswerbung sei ein Element freier Kommunikation im wirtschaftlichen Bereich und werde von der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. „Daraus kann ein Recht auf Nutzung des Rundfunks zwecks Erreichen bestimmter Zielgruppen von Zuhörern und Zuschauern auf einem Werbemarkt abgeleitet werden, bei dem der öffentlich-rechtliche Rundfunk als Medium ein Monopol hat“, sagt Schneider. Das grundsätzlich legitime Interesse, öffentlich-rechtliche Anstalten nicht in Anhängigkeit von Wirtschaftinteressen geraten oder deren Programm auf Massenattraktivität ausrichten zu lassen, könne auch durch weniger einschneidende und die Werbefreiheit der Unternehmen geringer belastende Maßnahmen erreicht werden.

Als Präsident des Markenverbandes gibt Franz-Peter Falke zu bedenken, dass die öffentlich-rechtlichen Sender für die werbungtreibende Wirtschaft ein wesentlicher Kommunikationskanal zu Premium-Zielgruppen sei. Darüber hinaus müsse im Bereich von Rundfunk und Fernsehen der Wettbewerb zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern erhalten bleiben: „Die öffentlich- rechtlichen Sender bleiben für die Werbung treibende Wirtschaft nur dann interessant, wenn sie sich in ihrer Programmgestaltung erkennbar von den Privaten unterscheiden.“

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