SV Online unterliegt vor Gericht gegen net-clipping.de

München, 17-Mrz-02 – Eine unmißverständliche Abfuhr hat das Landgericht München I der SV Online GmbH erteilt. Die Online-Tochter des Süddeutschen Verlages wollte
net-clipping.de die Erstellung elektronischer Pressespiegel untersagen. Das Gericht hat die Klage des Verlages abgewiesen und SV Online auch noch zur Übernahme sämtlicher Kosten verurteilt.

Die SV-Online GmbH klagte gegen net-clipping.de, weil – so die Klageschrift der SV-Anwälte – „sie Gefahr läuft … Werbekunden und Werbeeinnahmen zu verlieren“.
net-clipping.de bietet seit rund zwei Jahren einen Dienst an, der Firmen und Organisationen täglich einen Überblick darüber bietet, in welchen Online Medien Suchbegriffe erwähnt werden, an denen sie interessiert sind. Die Links zu diesen Fundstellen liefert net-clipping.de per email an seine Kunden.

Das Landgericht München I hat nun die Klage des Verlages in vollem Umfang abgewiesen. In der Urteilsbegründung führen die Richter aus: „Der Klägerin (SV Online GmbH – Anm. d. Red.) steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Nach Ansicht der Kammer handele es sich bei dem Dienst von net-clipping.de um einen Recherche und Informationsdienst, der für die interessierte Öffentlichkeit einen Internetpressespiegel erstelle, ohne den urheberrechtlichen Schutz zu tangieren. Angesichts der Bedeutung solcher Informationsdienste, so die Richter, sei äußerste Zurückhaltung geboten, solchen Diensten die Grundlagen zur Erbringung ihrer Leistung zu entziehen.

Der Geschäftsführer von net-clipping.de, Robert Krichenbauer, begrüßte die Entscheidung des Landgerichtes München. „Wir werden weiterhin alles daran setzen, für unsere Kunden individuelle Transparenz bei den Veröffentlichungen von Online Medien zu schaffen“, erklärte er nach der Urteilsverkündung. „Nachdem bereits das Oberlandesgericht Köln im Oktober vergangenen Jahres in einem Urteil die Rechtmäßigkeit von elektronischen Pressespiegeln in der von uns angebotenen Form festgestellt hat, sehen wir uns durch das Urteil des Landgerichtes München erneut in unserer Arbeit bestätigt.“