Richtiges Verhalten bei Abmahnungen

Selten verstoßen Werbemaßnahmen eindeutig gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Schon deshalb reagieren Konkurrenten auf Verstöße häufig zunächst mit Abmahnschreiben. Dies löst eine Reihe von rechtlichen Wirkungen aus, die hier kurz dargestellt werden sollen.

Mit einer Abmahnung gibt der Betroffene dem Verletzer die Gelegenheit, eine Zusage zu machen, dass er den Wettbewerbsverstoß in Zukunft unterlassen wird. Dafür muss der Verletzer eine ausreichende Unterlassungserklärung abgeben. So kann er ein gerichtliches Verfahren vermeiden. Eine Pflicht zur Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens gibt es nicht. Allerdings hat der Verursacher ohne vorherige Abmahnung grundsätzlich die Möglichkeit, den Anspruch nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sofort anzuerkennen. In diesem Fall trägt der Anspruchsteller die entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, obwohl er in der Sache gesiegt hat.

Daher sollte vor Beantragung einer gerichtlichen Verfügung immer abgemahnt werden, auch wenn dies in Einzelfällen entbehrlich sein kann (etwa bei vorsätzlichem Verstoß oder besonderer Eilbedürftigkeit).

Inhalt und Form einer „Abmahnung“

Eine bestimmte Form für eine Abmahnung ist nicht vorgeschrieben. Aus Beweisgründen sollte das betroffene Unternehmen jedoch eine Abmahnung vorab per Telefax und zusätzlich zeitnah per Einschreiben/Rückschein versenden. Die Abmahnung muss in konkreter Form den Sachverhalt enthalten, der den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens begründet.

Generell liegt der Abmahnung der Entwurf einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bei. Das darin beschriebene Verhalten muss konkret den Sachverhalt erfassen, der als Verstoß gerügt wird. Ein Beispiel:

„…verpflichtet sich, es zu unterlassen, für sein Produkt X wie folgt zu werben:……“

Zu pauschal wäre folgende Formulierung:

„….verpflichtet sich, es zu unterlassen, für sein Produkt unzulässig vergleichend zu werben, insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben…..“

Ausserdem muss die Abmahnung die Androhung enthalten, dass bei Nichtabgabe einer hinreichenden Unterlassungserklärung gerichtliche Schritte eingeleitet werden.
Der Abmahnende muss dem Verletzer weiterhin eine angemessene Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung setzen, wobei die Frist von ein paar Stunden (etwa bei Messeveranstaltungen) bis hin zu 10 Tagen reichen kann. Als Regelfrist wird teilweise eine Woche als hinreichend für die Prüfung des Sachverhalts und die Einholung von Rechtsrat angesehen.

Richtige Reaktionen bei Abmahnung durch Konkurrenten

Werbemaßnahmen werden selten eindeutig gegen geltendes Recht verstoßen. Daher sollte die vorgeschlagene Unterlassungserklärung niemals zu voreilig oder unkritisch abgegeben werden.
Dies gilt auch gerade aufgrund der Tatsache, dass Abmahnschreiben und deren Entwürfe von Unterwerfungserklärungen (IST DAS RICHTIG ODER MÜSSTE ES UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG HEISSEN? ) oftmals Unrichtigkeiten enthalten. Zumeist kann der Verletzer auch noch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ein besseres, wenn auch oft kostenintensives, Ergebnis erzielen. Die Beantwortung der Frage, wie auf ein Abmahnschreiben reagiert werden sollte, setzt daher regelmäßig eine „Mischkalkulation“ voraus.
Dabei berücksichtigt der Verletzer Aspekte wie die Kostenfrage, die Rechtslage, die Richtigkeit der Abmahnung sowie die eigene Stellung und das eigene Vorgehen auf dem Markt.

Bei Erhalt einer Abmahnung sollte im Besonderen auf folgende Punkte geachtet und gegebenenfalls reagiert werden.

  • Wurde die zutreffende (juristische) Person abgemahnt? Wenn nicht, sollte der Empfänger eventuell gar nicht reagieren.
  • Bei Zustellung einer einstweiligen Verfügung Widerspruch einlegen. Dabei ist zu beachten, dass vor den Landgerichten Anwaltszwang besteht!
  • Wurde der Sachverhalt (im wesentlichen) zutreffend wiedergegeben? Wenn nicht, eventuell nicht reagieren oder Sachverhalt richtig stellen, wenn dieser mit Sicherheit keinen gesetzlichen Verstoß beinhaltet.
  • Wurde eine angemessene Frist gesetzt? Wenn nicht, sollte der Empfänger eine Fristverlängerung von der Gegenseite verlangen.
  • Gibt der Entwurf der Unterlassungserklärung den Verstoß in konkreter Form wieder? Wenn nicht, sollte der Empfänger höchstens mit einer selbst formulierten Unterlassungserklärung reagieren, die auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist.
  • Geht der Entwurf der Unterlassungserklärung in Bezug auf die Verpflichtung zur Übernahme entstandener Anwaltskosten von einem angemessenen Streitwert aus? Nur dann sollte der Verletzer die Kostenübernahme akzeptieren.

Autor: Peter Schönberger, Rechtsanwalt Köln
eingestellt am 15. Juli 2003