Rechtliche Fußangeln bei Veranstaltung von Gewinnspielen

Kreativität ist gefragt in Zeiten, in denen die Werbewirtschaft eine Flaute durchlebt. Neben besonders aktuellen Werbeformen wie dem „Emotional Branding“ oder dem „Ethno Marketing“ werden nun auch wieder nicht zuletzt wegen technischer Entwicklungen (Einsatz von Call Centern etc.) zunehmend Gewinnspiele als Marketinginstrument eingesetzt. Besonders unangenehm ist es dabei, wenn ein Gewinnspiel gegen gesetzliche Regelungen verstößt und der regelmäßig besondere Aufwand eines derartigen Spiels nicht gewinnbringend eingesetzt werden kann.

1. Gewinnspiele sind grundsätzlich „geduldet“

Generell kann man darüber nachdenken, ob denn Gewinnspiele überhaupt zulässig sein sollen, denn schließlich soll der Kunde ja vor allem durch die Güte und den Preis der Ware zum Kauf veranlasst werden. Der deutsche Gesetzgeber bzw. die deutsche Rechtsprechung haben sich jedoch für eine grundsätzliche Zulässigkeit von Gewinnspielen ausgesprochen und steht auf dem Standpunkt, dass der Einsatz sachfremder Lockmittel, wie etwa aleatorischer Anreize (aleatorius = zum Würfelspiel gehörend, dem Zufall überlassen) nicht „per se“ sittenwidrig und damit unwirksam ist.

Als grundsätzlich mögliche und zulässige Lockmittel kommen daher auch

  • Preisausschreiben
  • Gratisverlosungen
  • Gewinnspiele

in Betracht. Diese werden vom Gesetzgeber grundsätzlich „geduldet“.

2. Vorsicht Staatsanwalt !
Während nachfolgend noch dargestellt wird, wann der Veranstalter von Gewinnspielen, Preisausschreiben oder Gratisverlosungen mit einer zivilrechtlichen Abmahnung seiner Mitbewerber rechnen muss, sei vorab darauf hingewiesen, dass nicht genehmigte Lotterien und Ausspielungen gar gem. § 287 StGB strafbar sind. Beide Veranstaltungen unterscheiden sich nur durch den Gewinn (Lotterie = Geld; Ausspielung = andere Gegenstände) und beinhalten folgende Voraussetzungen:

  • Öffentlichkeit der Veranstaltung (z. B. Internet)
  • Inaussichtstellen eines Gewinns
  • Gewinn im wesentlichen vom Zufall abhängig
  • Einsatz des Spielers

Wer schon einmal als Marketer ein Gewinnspiel veranstaltet oder begleitet hat wird feststellen, dass dieses wohl die ersten drei Merkmale erfüllt hat. Die Spreu trennt sich erst beim vierten Merkmal – dem Einsatz – vom Weizen. Gleichzeitig steckt in diesem Merkmal eine große Gefahr für den Marketer, denn ein versteckter Einsatz ist bereits ausreichend, um sich strafbar zu machen.
Beispiele hierfür sind:

  • Teilnahmevoraussetzung ist die Zahlung eines Eintrittspreises
  • Teilnahmevoraussetzung ist ein entgeltlicher Warenbezug
  • Der Teilnehmer muss eine 0190-Nummer wählen
  • Gutscheine werden in den Waren versteckt

Nicht als Einsatz gelten:

  • Briefporto für die Lösungspostkarte
  • Telefongebühren, die dem Veranstalter nicht zugute kommen

Unerheblich ist, ob der Spieler tatsächlich einen Einsatz zu leisten hat oder ob ihm dies nur suggeriert wird. Der bloße Hinweis, die Teilnahme an dem Gewinnspiel sei nicht von einer Bestellung abhängig, ist unzureichend.
In jedem Fall sollte also vermieden werden, Gewinnspiel und Warenbezug oder sonstige Leistungen zu koppeln. Eine derartige Koppelung kann einerseits strafrechtlich als verbotene Lotterie und Ausspielung anzusehen sein. Sie ist zudem wettbewerbsrechtlich unzulässig (siehe unten).

3. Wann droht die Abmahnung ?
Wer nun durch Vermeidung jeglichen versteckten oder offenen Einsatzes dem Staatsanwalt entkommen ist, hat die nächste Hürde zu überwinden. Das veranstaltete Gewinnspiel darf auch nicht „Sittenwidrig“ im Sine von § 1 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb sein. Wie bereits erwähnt, werden Gewinnspiele geduldet. Nur bei dem Vorhandensein spezieller Unlauterkeitsmerkmale sind auch diese Werbeveranstaltungen unzulässig. Entscheidend ist hier letztlich, ob mit der konkreten Maßnahme die Grenze von der reinen Aufmerksamkeitswerbung hin zu einem übertriebenen Anlockeffekt überschritten wird. Dabei kommt es nicht zuletzt auch auf die Handelsbräuche in der einschlägigen Branche an. Je mehr Wettbewerber ähnliche Gewinnspiele veranstalten, desto eher werden diese zulässig sein.
Grenzüberschreitungen hin zur Sittenwidrigkeit können etwa vorliegen bei:

  • Täuschungen des Kunden
  • Koppelung mit dem Absatz
  • Psychologischem Kaufzwang

Als Täuschung des Kunden kommt etwa eine Täuschung über die Gewinnchancen oder Gewinnhöhe in Betracht. Die blickfangmäßig herausgestellte Behauptung „Sie haben schon gewonnen“
ist etwa unter diesem Gesichtspunkt unzulässig. Auch über den Zweck der Veranstaltung darf nicht getäuscht werden (z.B. Tarnung als wissenschaftliche Umfrage), ebenso wenig dürfen Teilnahmebedingungen unklar sein oder falsche Lösungshinweise gegeben werden. Darf der Teilnehmer zu Unrecht glauben, es nehme nur er oder eine kleine Gruppe an der Verlosung teil, so ist das Gewinnspiel unzulässig.

Eine unzulässige Koppelung mit dem Absatz liegt neben den Fällen der Lotterie oder Ausspielung, bei denen zu Beginn des Spiels ein Einsatz zu leisten ist (siehe oben) auch dann vor, wenn ein Warenbezug zu günstigeren Bedingungen bei der Gewinnsabgabe führt (z. B. kein Porto, schnellere Gewinnübersendung) oder wenn bei Bezug der Ware Hilfestellungen im Hinblick auf den Lösungsweg gegeben werden.
Muss der Gewinner seinen Gewinn in einem Geschäft abholen oder nach Lösungshinweisen in einem Geschäft suchen, so liegt ein psychologischer Kaufzwang vor, da der Gewinner sich für diesen Fall verpflichtet fühlen könnte, zumindest eine Kleinigkeit zu kaufen.

Weiterhin kann ein übertriebener Anlockeffekt gerade auch bei Marketingmaßnahmen vorliegen, die gar nicht als typische Gewinnspiele gedacht sind, denen jedoch ein Spielcharakter innewohnt.
Beispiele hierfür sind etwa:

  • Ankündigung, das einzelnen Waren Geldgutscheine beigepackt sind (Achtung: Gefahr der strafbaren Lotterie, s.o.)
  • Ankündigung, dass Kaufpreis an bestimmten, jedoch nicht bekannten Tagen zurückgezahlt wird
  • Ankündigung kostenlosen Unterricht für jeden fünften Anmelder eines Kurses
  • Ankündigung eines wertvollen Geschenks für jeden 500. Kinobesucher (Achtung: Einzelfallentscheidung)
  • Ankündigung einer „umgekehrten Versteigerung“ (die Ware wird mit jedem Tag des Abwartens billiger)
  • Powershopping mit Teilnehmerlimitierung
  • Gewinnspiele sollten auch ohne Absatzkoppelung eher „unspektakulär“ gehalten werden.

4. Fazit
Achten Sie darauf, dass in Ihrem Gewinnspiel die Teilnahmebedingungen klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Teilnahmebedingung darf dabei in keinem Fall die Leistung eines Einsatzes sein. Weiterhin sollten Sie dem Teilnehmer die Teilnahme von Beginn an bis hin zum Bezug des Gewinns möglichst einfach machen und den Warenbezug nicht mit dem Spiel verknüpfen.
Werden diese Grundregeln beachtet, wird es der Wettbewerber schwer haben, Ihnen die Marketingaktion zu verderben.


Autor: Peter Schönberger
eingestellt am 10. Dezember 2001