Das OLG Köln beanstandete diese Klausel als unzulässige Geschäftsbedingung. Sie sei unwirksam, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteilige. Die Formulierung sei so allgemein gehalten, dass sie „interessante Angebote“ aus jedem Waren – und Dienstleistungsbereich erfasse. Ein Bezug zu dem geplanten Gewinnspiel sei nicht gegeben.
Außerdem beziehe sich das Einverständnis auch auf Partnerunternehmen. Sie erlaube somit die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch sei für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf die Einwilligung berufen kann. Peter Schotthöfer
OLG Köln 25.4.2009; Aktenzeichen 6 U 18/08