von Dr. Ulrich Wuermeling, Latham Watkins
Für bereits erhobene Daten gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. August 2012. In der nun beschlossenen Fassung bleibt es beim stark kritisierten Einwilligungsvorbehalt; eine Reihe von Ausnahmen bieten aber Spielraum für die Wirtschaft. Wenn ausreichende Transparenz über die verantwortliche Stelle hergestellt wird, soll nach der jetzt vorliegenden Fassung des Gesetzes künftig weiterhin die Werbung für fremde Angebote möglich sein.
Auch die Übermittlung von Adressdaten für Werbezwecke wird weiterhin erlaubt, wenn die Herkunft der Daten aus der jeweiligen Werbung hervorgeht. Eine weitere Ausnahme gilt für Daten aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen. Die im ursprünglichen Regierungsentwurf viel zu eng gefasste Ausnahme für B2B-Werbung wurde erweitert, so dass die Namen der Ansprechpartner in Unternehmen weiterhin verwendet werden können. Eine weitere Ausnahme gilt für Spendenwerbung.