Markenschutz für originelle Ladengestaltung möglich

Besonders „kreative“ und „unverwechselbare“ Ladengestaltungen können als Marke eingetragen werden – dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Juli dieses Jahres. Verhandelt worden war der Fall der „Apple“-Flagship Stores. Im Interview erläutert Rechtsanwalt Dr. Boris Uphoff das Urteil samt seiner Konsequenzen
Die optische Gestaltung der Verkaufsflächen kann als Marke eingetragen werden. Die Gestaltung muss außergewöhnlich sein, wie im Apple-Fall (© 2014 Apple Inc.)

Wofür kann nach der EuGH-Entscheidung Markenschutz beansprucht werden?

BORIS UPHOFF: Der EuGH hat in seinem Urteil die Eintragung dreidimensionaler Ladenflächen als Marke für zulässig erklärt. Dem Markenschutz zugänglich sind damit außergewöhnliche, als Herkunftskennzeichen taugende Verkaufsflächengestaltungen. Apple hat für die Markenanmeldung Zeichnungen ohne Größen- und Proportionsangaben vorgelegt, was dem EuGH ausgereicht hat.

Wichtig ist: Nur die optische Gestaltung der Verkaufsflächen kann als Marke eingetragen werden. Die Gestaltung muss außergewöhnlich sein, so wie in dem Apple-Fall die stets symmetrische Anordnung langgezogener rechteckiger Tische unter Verzicht auf einen Kassenbereich. Reine Gestaltungsideen, die sich nicht in der Optik der Verkaufsflächen ausdrücken (etwa das Möbelhaus-Rundgangkonzept von IKEA), können nicht eingetragen werden. Auch sonstige Aspekte des Einzelhandelskonzeptes, etwa der Kleidungsstil und Serviceeigenschaften des Personals, der Einsatz von Raumduft und Hintergrundmusik sowie Ideen zu besonderen Verkaufsveranstaltungen bleiben dem Markenschutz weiterhin verschlossen.

Welche Handelsunternehmen profitieren von dem Urteil?

UPHOFF: Von dem Urteil profitieren vorranging Einzelhändler, die für ihre Flagship-Stores und sonstigen Ladenflächen eine besondere Verkaufsoptik entwickelt haben. Der Markenschutz ist aber auch für die Systemgastronomie, für Fluggesellschaften und Autovermieter, für Banken und Versicherungen mit Servicebereichen, für Dienstleister wie die Post und für vergleichbare Unternehmen interessant. Wer viele Flächen in derselben Optik gestalten möchte, der sollte sich nach dem neuen EuGH Urteil um eine Marke bemühen.

Bietet nicht das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ausreichend Schutz gegen Nachahmer?

UPHOFF: Der Markenschutz geht viel weiter als der fortbestehende Schutz nach dem UWG. Zum einen entsteht der Schutz bereits mit der Markeneintragung. Nach dem UWG entsteht der Schutz erst, wenn die Verkaufsfläche errichtet und den Verbrauchern bekannt ist; dann ist es für einen Schutz gegen Nachahmer oft zu spät. Eine Marke, die die Verkaufsflächengestaltung schützt, kann im Übrigen problemlos verkauft oder lizensiert werden. Die Lizenz ist vor allem im Franchise-Bereich ein wichtiges Instrument. Außerdem gibt die Marke die Möglichkeit, sich ohne großen Aufwand gerichtlich gegen Nachahmer zur Wehr zu setzen. Ist die Marke erst einmal eingetragen, prüft das Gericht in der Regel nicht, ob die geschützte Flächengestaltung wirklich außergewöhnlich ist.

Gilt der Markenschutz nur in Deutschland?

UPHOFF: Das Apple-Urteil betraf eine deutsche Marke. Marken können aber auch mit EU-weiter Geltung eingetragen werden, dann handelt es sich um sogenannte Gemeinschaftsmarken. Auch im Ausland ist ein Schutz möglich. In den USA bestand der Schutz für die Apple-Verkaufsfläche schon seit 2010.

Markenschutz für originelle Ladengestaltung möglichDr. Boris Uphoff ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei McDermott Will & Emery Rechtanwälte Steuerberater LLP, München.