Mangelhaftes Testurteil von Stiftung Warentest über Ritter Sport Schokolade

Der Schokoladenhersteller Ritter Sport widersprach dem Urteil „mangelhaft“ der Stiftung Warentest über die Deklaration seiner Voll-Nuss-Schokolade öffentlich und vehement, erwirkte vor Gericht eine Einstweilige Verfügung, lehnte einen Vergleich ab – und hat nun erneut Recht bekommen. Denn die Richter am Landgericht (LG) München I wiesen den Widerspruch der Stiftung Warentest zur Einstweiligen Verfügung gestern zurück. Der mittelständische Markenhersteller darf den Begriff „natürliches Aroma“ weiterhin verwenden, weil er auch die darin enthaltene Substanz „Piperonal“ als natürlich hergestellt bezeichnen darf.
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Dies aber hatte Stiftung Warentest bestritten. Die Begründung, es müsse sich um einen chemisch hergestellten Stoff handeln, weil er in der benötigten Menge nicht natürlich herzustellen sei, konnte die Richter nicht überzeugen. Damit muss vermutet werden, dass die Beurteilung der Schokoladen-Deklaration von Ritter Sport durch die Verbraucherschützer ihrerseits „mangelhaft“ ist. Im Labor jedenfalls konnte Stiftung Warentest nicht feststellen, ob es sich um einen natürlich oder künstlich hergestellten Aromastoff handelt. Dies erklärte die Testleiterin gegenüber dem Handelsblatt. Dagegen betonte der Hersteller Symrise und bestätigte per eidesstattlicher Versicherung vor Gericht, dass die Substanz „Piperonal“, die dem an Ritter Sport gelieferten Vanille-Aroma beigemischt ist, aus biologischen Ausgangsstoffen gewonnen wird.

Testsiegel wichtig für Kaufentscheidung

Nach Handelsblatt-Recherchen hat Ritter Sport vor fünf Jahren die Produktion auf rein natürliche Zutaten umgestellt und nimmt dafür nach eigenen Angaben Mehrkosten in sechsstelliger Höhe pro Jahr in Kauf. Dass sich ein mangelhaftes Testurteil eines Markenproduktes durch die einflussreiche und renommierte Stiftung Warentest drastisch auf die Reputation und Umsatzentwicklung des Herstellers auswirkt, ist wahrscheinlich. Denn Studien belegen, dass Testurteile wichtige Entscheidungshilfen für Konsumenten darstellen. So formuliert etwa die „Lebensmittel Zeitung“ ein Ergebnis einer Befragung von 750 Verbrauchern wie folgt: „Im Markt selbst haben Testsiegel und Auszeichnungen am Produkt den größten Einfluss auf die Kaufentscheidung.“

Chronologie der Ereignisse

Die Auseinandersetzung zwischen Ritter Sport und Stiftung Warentest haben wir in einer chronologischen Übersicht für Sie aufbereitet:

  • 22.11.2013 Die Dezember-Ausgabe der Zeitschrift „Test“ der Stiftung Warentest kommt in den Handel. Im Bericht über Nussschokolade heißt es auf Seite 20: „Die Ritter Sport Voll-Nuss ist laut Internetseite der Firma Alfred Ritter ‚die beliebteste aller 24 Standardsorten‘. Im Zutatenverzeichnis wird nur ‚natürliches Aroma‘ genannt. Aber die Schokolade erfüllt dieses Versprechen nicht. Wir haben den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen. Das täuscht Verbraucher. Unser Urteil: mangelhaft.“
  • 28.11.2013 Ritter Sport erwirkt eine Einstweilige Verfügung gegen Stiftung Warentest.
  • 20.12.2013 Im Landgericht München findet die mündliche Verhandlung über den Widerspruch der Stiftung Warentest statt. Die Kammer rät beiden Parteien zu einem Vergleich und schlägt vor, dass diese ein gemeinsames Gutachten in Auftrag geben, in dem die Herkunft des in der Schokolade verarbeiteten Aromastoffs „Piperonal“ geklärt werden soll. Ritter Sport und Stiftung Warentest lehnen ab. Die Richter kündigen ihre Entscheidung für den 23.12.2013 an, bis dahin gilt die Einstweilige Verfügung weiter.
  • 23.12.2013 Die Entscheidung über den Widerspruch vertagt das LG München I auf den 13.01.2014.
  • 13.01.2014 Das LG München I weist den Widerspruch der Stiftung Warentest gegen die von Ritter Sport erwirkte Einstweilige Verfügung gegen die Stiftung Warentest zurück. Die Deklaration des „natürlichen Aromas“ der Voll-Nuss sei korrekt, eine Verbrauchertäuschung liege nicht vor. Ritter Sport erklärt in einer Pressemitteilung: „Sollte sich die Stiftung Warentest dafür entscheiden, auch in einem weiteren Verfahren den ungerechtfertigten Vorwurf der Verbrauchertäuschung aufrecht erhalten zu wollen, sieht die Alfred Ritter GmbH & Co. KG diesem Vorgehen aus gestärkter Position entgegen. Obwohl das Gericht der Stiftung Warentest ausdrücklich einen äußerst weitreichenden Beurteilungsspielraum zubilligte, wertete es die Berichterstattung über die Ritter Sport Voll Nuss als nicht vertretbar und nicht diskutabel. Die Berichterstattung verlasse den Boden einer sachlich gerechtfertigten Kritik. Als ‚besonders misslich‘ bezeichnete es das Gericht, dass die Stiftung Warentest behauptet hatte, die Schokolade sei nicht verkehrsfähig und Verbraucher würden getäuscht. Der Stiftung Warentest bleibt damit unter anderem untersagt, die Deklaration von ‚natürlichem Aroma‘ als unzutreffend darzustellen sowie zu behaupten, die Nuss-Schokoladen hätten so nicht verkauft werden dürfen.“

(asc)