„Man kann nicht Äpfel mit Birnen vergleichen“: Engere Grenzen für Preisvergleiche in der Werbung

Für Preisvergleiche in der Werbung gelten künftig engere rechtliche Grenzen. Verweist ein Händler auf höhere Preise eines Konkurrenten, verschweigt oder verschleiert dabei aber deren konkrete Herkunft, kann dies zu einer Irreführung der Konsumenten führen.
Als Folge der zunehmenden Digitalisierung von Kommunikation, Produkten und Dienstleistungen hat sich eine Verschiebung der Marktmacht zu Gunsten der Kunden ergeben

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem neuen Urteil entschieden, dass ein Händler auf höhere Preise eines Konkurrenten zwar verweisen darf, verschweigt oder verschleiert er aber dabei deren konkrete Herkunft, kann dies zu einer Irreführung der Konsumenten führen. Im konkreten Fall hatte in Frankreich die Supermarktkette Carrefour in einer Fernsehwerbekampagne mit einer „Tiefstpreisgarantie“ geworben und darin auch Vergleichspreise für Produkte beim Mitbewerber Intermarché genannt. Nur im Kleingedruckten wurde allerdings darauf hingewiesen, dass Carrefour seine Hypermarché-Preise dabei mit den Preisen in den kleineren und teureren Supermärkten von Intermarché verglich.

Preisvergleich muss sichtbar sein

„Wer in der Werbung die Preise der Konkurrenz nennt, darf nicht Äpfel mit Birnen vergleichen“, betont der Wettbewerbsrechtexperte Dr. Stefan Eck von KLAKA Rechtsanwälte in München. „Die Entscheidung des EuGH setzt Handelsunternehmen Grenzen, die in der Werbung ihre Preise mit höheren Preisen für dieselbe Ware eines Konkurrenten vergleichen, bei denen die Art oder Größe der Geschäfte aber unterschiedlich ist.“ Wer also im Vergleich die teureren Preise des kleinen Supermarkts mit denen im Einkaufszentrum vergleicht, muss dies in der Werbung deutlich machen. Sonst handelt er rechtswidrig und muss mit Sanktionen wegen unlauteren Wettbewerbs rechnen.