Kommentar

Das Urteil des OLG Köln setzt eine von diesem Gericht schon länger geübte Rechtsprechung fort, die die Zulässigkeit von Aktionen der hier dargestellten Art eher restriktiv handhabt. Sie ist insoweit konsequent und auch gedanklich stringent, wenn man berücksichtigt, dass in Fällen wie den hier angesprochenen eine Gewinnspielteilnahme ohne Warenerwerb undenkbar ist. Aber ist die Entscheidung auch richtig?

Anders als in der Entscheidung des OLG Köln aus dem vergangen Jahr („Jeder 20. Käufer gewinnt“) und auch anders als in dem Fall des OLG Hamburg („Glücks-Bon-Tage“), wo kein Kunde weiß, ob er überhaupt einer der glücklichen Gewinner sein wird, steht beim „Rabatt-Würfeln“ von vornherein fest, dass jeder Käufer einen Rabatt bekommen wird, lediglich dessen Höhe ist offen und vom Zufall abhängig. Ob der mit dem Koppelungsverbot verfolgte Zweck zu verhindern, dass ein Kunde zum Erwerb einer Ware oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung nur mit der Aussicht angelockt wird, etwas gewinnen zu können, in diesem Fall überhaupt einschlägig ist, erscheint fraglich. Denn schon das Inaussichtstellen eines Mindestrabatts von 5 Prozent kann den Kaufentschluss geweckt oder gefördert haben und die möglicherweise zu erwürfelnden 15 Prozent oder 20 Prozent Rabatt sieht der Kunde nur noch als ein willkommenes aber nicht zwingend notwendiges Rabatt-„Sahnehäubchen“.

Die Entscheidung des OLG Köln, gegen die keine Revision möglich ist, da es sich um eine Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren handelte, steht möglicherweise auch im Widerspruch zu einem brandneuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.04.2007 (Az. I. ZR. 57/05) und zu einer Entscheidung desselben OLG aus dem Jahr 2005 (Urteil vom 09.03.2005 (Az. 6 U 197/04). In diesem Verfahren hat der BGH das genannte Urteil des OLG Köln bestätigt, in welchem das OLG einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 4 Nr. 6 UWG verneint hatte. Hier ging es um Werbung der Postbank kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft 2004 in Portugal, bei der sich für eine Festgeldanlage der garantierte Basiszinssatz um verschiedene Prozentsätze erhöhen sollte, sollte die deutsche Fußball-Nationalmannschaft das Viertelfinale, das Halbfinale oder das Finale erreichen oder sogar den Titel gewinnen.

Der BGH hält das Koppelungsgebot nur dann für einschlägig, wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem sonstigen Umsatzgeschäft abhängig gemacht werde, nicht hingegen, wenn das Zufallselement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäfts zu erbringende Gegenleistung selbst bestimme. Bisher liegt leider nur eine Pressemitteilung zum Urteil des BGH vor, die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Erst danach wird man endgültig entscheiden können, ob die maßgeblichen Erwägungen des BGH nicht auch auf den Fall des „Rabatt-Würfelns“ zutreffen und daher die Entscheidung des OLG möglicherweise im Gegensatz zu diesem neuen BGH-Urteil steht. Für die Praxis empfiehlt es sich daher bis zu dieser möglichen Klärung, bei der Kombination von Rabatt- oder Zugabeaktionen mit einem Zufallselement Vorsicht walten zu lassen, um nicht in die Falle des Koppelungsverbots für Gewinnspiele zu tappen.

OLG Köln