Kein rechtlicher Schutz für Slogan

Kein rechtlicher Schutz für „Geht nicht - gibt's nicht!“ Das Landgericht Bochum hat die Klage des Hagener Trainings- und Beratungsunternehmens Wolfgang Denz gegen die Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte AG abgewiesen. Mit seiner Klage - Streitwert: 500.000 Mark - wollte Denz dem in Kirkel ansässigen Baumarktunternehmen untersagen lassen, den von ihm entwickelten und seit den achtziger Jahren eingesetzten Slogan „Geht nicht - gibt's nicht!“ ebenfalls in seiner Werbung zu verwenden.

Am 24. April hatte das Trainings- und Beratungsunternehmen Wolfgang Denz beim Landgericht Bochum die Klage gegen die Baumarkt-Kette „Praktiker“ eingereicht. Am 12. Juli fand die mündliche Verhandlung vor der 8. Zivilkammer statt.

In seiner jetzt vorliegenden Urteilsbegründung misst das Gericht insbesondere dem Aspekt der Urheberschaft starke Bedeutung bei. So habe die Klägerin „nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie Urheberin des Werbeslogans“ sei. Auch habe Denz nicht darstellen können, „inwiefern es sich bei dem in Rede stehenden Slogan um eine originäre Schöpfung oder aber um die eigene Abänderung bereits bekannter Wortschöpfungen handelt“.

Doch selbst unter der Voraussetzung, dass Wolfgang Denz der Nachweis der Urheberschaft gelungen wäre, hält das Gericht den Slogan „Geht nicht – gibt’s nicht!“ grundsätzlich nicht für urheberrechtsfähig. Die Klägerin habe „einen Spruch, den man zum allgemeinen Sprachgebrauch gehörig bezeichnen kann, unverändert für ihre Zwecke vermarktet“.

Auch die von den Denz-Anwälten in der Klageschrift angeführten Verstöße gegen Bestimmungen des Titelschutzrechts, des Markengesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sah das Gericht nicht als gegeben an.

Zum Hintergrund

Juristische Unterstützung hatte Wolfgang Denz von der auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierten Anwaltskanzlei Schneiders & Behrendt erhalten. Die Bochumer Juristen sehen in dem aktuellen Urteil eine „sehr traditionelle Denkweise“ des Gerichts. Tendenzen der neueren Rechtssprechung in Sachen Sloganschutz seien in diese Bewertung kaum eingeflossen. Auch der Philosophieprofessor und Kommunikationswissenschaftler Prof. Dr. Walter Genandt, Experte für Unternehmensentwicklung und -philosophie, bezeichnete das Bochumer Urteil in einer ersten Stellungnahme als „sehr konservativ“. Zur Zeit sind die Denz-Anwälte dabei, die Aussichten für eine Berufung gegen das Urteil zu prüfen.

Wolfgang Denz, als mittelständischer Unternehmer mit 20 Beschäftigten in dieser Auseinandersetzung in der Rolle des „David“ gegen den zum Metro-Konzern gehörenden „Goliath“ „Praktiker“, wertet das Bochumer Urteil als „Ohrfeige für jeden ideenreichen und kreativen Mittelständler“. Jeder Unternehmer, der seiner Unternehmensphilosophie durch einen werblichen Claim oder Slogan erfolgreich Ausdruck verleihe, müsse nun damit rechnen, dass dieser Slogan von einem anderen Unternehmen „abgekupfert“ werden dürfe, selbst dann, wenn er zweifelsfrei belegen könne, dass er die betreffende Wortschöpfung bereits viel eher verwendet hat.
Im vorliegenden Fall hatte Denz nachgewiesen, dass der Slogan „Geht nicht – gibt’s nicht!“ die Arbeit seines auf strategische Unternehmensentwicklung spezialisierten Trainings- und Beratungsunternehmens schon seit den achtziger Jahren begleitet. In Form von Aufklebern und anderen Werbemitteln wurde „Geht nicht – gibt’s nicht!“ von Denz bis heute millionenfach verbreitet.

Bereits 1995 hatte sich Wolfgang Denz „Geht nicht – gibt’s nicht!“ in Verbindung mit seinem Logo „WD“ beim Deutschen Patentamt in München durch eine Eintragung ins Musterregister und mit Priorität vom 2. Oktober 1999 durch Eintrag in das Markenregister als Wort-Bild-Marke schützen lassen. Im April letzten Jahres wurde „Geht nicht – gibt’s nicht!“ für Denz außerdem als reine Wortmarke angemeldet.

Seit April letzten Jahres verwendet auch das Baumarktunternehmen „Praktiker“ den Slogan in einer groß angelegten Werbeoffensive, zu der auch bundesweit ausgestrahlte Fernsehspots gehören. In seiner Klage hatte Wolfgang Denz beanstandet, dass „Praktiker“ durch eine massive Bewerbung seiner Waren und Dienstleistungen mit dem von ihm entwickelten und seit rund einem Jahrzehnt beworbenen Spruch „den Bekanntheitsgrad dieses Slogans zu Eigen“ mache. Gleichzeitig setze „Praktiker“ darauf, dass der „für die Klägerin geschmacksmuster- und markenrechtlich geschützte Slogan“ durch die massiven Werbemaßnahmen „allmählich an Kennzeichnungsfunktion … verliert“. Auf diese Weise beeinträchtige das Baumarktunternehmen „den Kennzeichnungsschutz“ zu Lasten von Denz.
Wolfgang Denz: „Wir können nicht akzeptieren, dass ein Unternehmen seine ungleich bessere wirtschaftliche und werbliche Macht dazu einsetzt, uns einen wesentlichen Bestandteil unserer Unternehmensphilosophie und Markenpersönlichkeit streitig zu machen.“