Kartellrechtliche Bedenken oft übertrieben

Wer im „Business to Business" das richtige Geschäftsmodell und realistische Vorstellungen hat, kann sowohl als Initiator als auch als Nutzer eines Internet-Marktplatzes erhebliche Effizienzgewinne erzielen.

Dies ist das Ergebnis eines Workshops, den
SAPMarkets, ein Tochterunternehmen der SAP AG, zusammen mit der
internationalen Wirtschaftsanwaltssozietät Lovells Boesebeck Droste am
Donnerstag, 17. Mai, in der Alten Oper Frankfurt veranstaltete. Deutlich
wurde auch: Die derzeitige Skepsis gegenüber Marktplätzen schwindet.

Bedenken
„In den vergangenen Monaten ist die Entwicklung von Marktplätzen durch
übertriebene kartellrechtliche Bedenken behindert worden“, stellte Dr.
Thomas Jestaedt, Partner bei Lovells Boesebeck Droste, fest: „Meist wissen
Juristen, die kartellrechtliche Bedenken äußern, gar nicht, wie ein
Marktplatz im Einzelnen funktioniert“. Die oftmals befürchtete Disziplinierung
von Lieferanten sei keinesfalls Ziel von Marktplatzinitiativen. Wer dennoch Bedenken wegen
Missbrauchs habe, könne sich mit rechtlichen Mitteln dagegen sichern.

Chancen
Der Marktplatz bietet nach den Worten des Brüsseler Kartellrechts-Experten
Jestaedt die einmalige Möglichkeit, allen Beteiligten auf beiden
Marktseiten, also Anbietern und Nachfragern, Informationen gleichzeitig
zugänglich zu machen. Wo das sichergestellt sei, bestehe kein Bedürfnis
nach einem Schutz von „Geheimwettbewerb“, sagte Jestaedt. In der Praxis
gelte das vor allem etwa für Referenzpreise oder Angebote bei Auktionen.
Die sonst bei Kooperationen unter Wettbewerbern bestehende Zurückhaltung
gegenüber dem Informationsaustausch sei bei Marktplätzen nicht angebracht.

Freier Zugang
Luka Mucic, SAPMarkets-Chefjustiziar für Europa betonte, dass ein
wesentliches Anliegen von Marktplatzbetreibern der freie Zugang zu ihrer
Handelsplattform sei. Die meisten öffentlichen Internet-Marktplätze
beschränkten den Zugang auch nicht, da ihr Erfolg von einem möglichst
hohen Transaktionsvolumen und der entsprechenden Liquidität abhängt.
Außerdem seien alle Marktplätze noch im Entwicklungsstadium. Marktmacht,
die missbraucht werden könne, habe sich noch nicht herausgebildet.
Auch die immer wieder diskutierte Vermutung, über Marktplätze könnten
wettbewerbssensible Informationen ausgetauscht werden, erweise sich in der
Praxis als überzeichnet. Jestaedt: „Bereits aus eigenem
geschäftlichen Interesse halten Unternehmen die Informationen, die sie als
sensibel betrachten, geheim.“

Bedarf bündeln
Workshop-Thema war auch die in der Vergangenheit sehr intensiv diskutierte
Frage, inwieweit Unternehmen über B2B-Marktplätze Bedarf bündeln können.
Durch eine Zusammenfassung mehrerer Aufträge zu einem Großauftrag können
bei bestimmten Massenprodukten erhebliche Rationalisierungseffekte erzielt
werden. Diese Effekte kommen sowohl dem Besteller als auch dem Lieferanten
zugute. Nur bei hohen Marktanteilen der Nachfrager gelte die Bündelung als
wettbewerbsrechtlich heikel: die Kartellbehörden befürchteten dann eine
Knebelung der Lieferanten, waren sich die Juristen einig.

Wettbewerbsfördernd
Dr. Martin Sura, Partner von Lovells Boesebeck Droste, stellte dar, dass
ein elektronischer Marktplatz auch für Großunternehmen die Möglichkeit
biete, in bestimmten Bereichen ihre Nachfrage zu bündeln: „Soweit die
Bündelung nur ad hoc, das heißt elektronisch erfolgt und keine Abstimmung
der Nachfrager oder gemeinsame Preisverhandlungen vorausgehen, kann die
Zusammenfassung mehrerer Aufträge zu einem Großauftrag nicht beanstandet
werden.“
Auch das Bundeskartellamt sieht – ähnlich wie die Europäische Kommission –
Marktplätze eher als wettbewerbsfördernd an. Der Internetbeauftragte des
Bundeskartellamts, Dr. Harald Lübbert, berichtete auf der Veranstaltung,
dass sich das Bundeskartellamt in den vergangenen Monaten mit einer
Vielzahl von B2B-Marktplätzen befasst habe. Dabei ist es noch zu keiner
Untersagungsentscheidung gekommen.