Gesetzentwurf sieht Zustimmung der Verbraucher vor

Diese Woche hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Neuregelung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beschlossen. Wichtigste Änderung: Verbraucher müssen nun aktiv der Nutzung der eigenen Daten zustimmen (Opt-in-Verfahren) und der Handel mit Adressen (Listenprivileg) soll grundsätzlich nicht mehr möglich sein, es sei denn, die erfaßten Verbraucher haben auch hier aktiv zugestimmt. Datenschutzverstöße würden dann mit einem erhöhten Bußgeld von 300 000 Euro geahndet werden.

Ausnahmen soll es für Hilfsorganisationen, karitative Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen geben, darunter auch Parteien und Wählervereinigungen. Sie dürfen weiterhin Adresslisten ohne Zustimmung der Verbraucher nutzen. Auch für Eigenwerbung durch das Unternehmen selbst ist weiterhin keine explizite Zustimmung notwendig. Möglich ist es sogar, dass versendende Unternehmen Werbung anderer Firmen beilegen, solange diese die Datensätze nicht herausgeben, so genannte Empfehlerwerbung. Und Firmen untereinander dürfen sowieso weiterhin ohne Zustimmung per adressiertem Brief werben.

Verboten sein wird auch die Koppelung von Vertragsabschluss und Adressfreigabe, wie gerne praktiziert. Allerdings gilt dies nur für „marktbeherrschende“ Unternehmen, wobei im Einzelfall zu klären ist, was marktbeherrschend bedeutet.Nicht gesetzlich vorgeschrieben wurde das vom Deutschen Dialogmarketingverband (DDV) geforderte Datenschutzaudit. Dies ist nur eine Kann-Bestimmung: Im Rahmen dieses Verfahrens können Unternehmen ein Datenschutzauditsiegel erwerben, wenn sie sich einem regelmäßigen datenschutzrechtlichen Kontrollverfahren anschließen und Richtlinien zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit erfüllen. Dabei müssen die Richtlinien noch von Experten aus Wirtschaft und Verwaltung erarbeitet werden, die dann über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und branchenspezifisch ausgestaltet sein würden.

Auch nicht umgesetzt ist in diesem Entwurf, die Pflicht zur Auskunft der Herkunft der Daten, wie es Datenschützer gefordert hatten. Grundsätzlich ist der Entwurf aber ein tiefer Einschnitt in die Neukundenakquisition. Denn Listbroker wie Schober leben vom Verkauf von Adressen, zu den sie bisher noch nicht überall die die ausdrückliche Zustimmung der Adressaten haben. Auch Call Center und Werbetreibende setzen zur Neukundengewinnung auf Listbroking. Und nicht zuletzt Markt- und Meinungsforschungsinstitute kaufen zur Anreicherung der eigenen Panels immer wieder Adressdaten ein. Insgesamt will der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von drei Jahren einräumen, so dass die Versandhandels- und Dialogmarketingbranche die Chance hätte, sich auf die Neuerungen einzustellen, die am 1. Juli 2009 in Kraft treten könnten.

Mehr Meinung im Marketing Lab.

www.bmi.bund.de