Gerichtsurteil: Warum Jameda das Ärzte-Bashing verhindern muss

Ein Zahnarzt, ein unzufriedener Patient, eine knallharte Internetbewertung: Der Bundesgerichtshof hat in Sachen des Ärztebewertungsportals Jameda geurteilt. Der Seitenbetreiber muss Urteile der Nutzer besser prüfen

Das Online-Portal Jameda, welches sich „Deutschlands größte Ärzteempfehlung“ nennt, hat laut eigenen Angaben rund 280.000 niedergelassene Ärzte aufgelistet, knapp eine halbe Million Heilberufler insgesamt und angeblich fünf Millionen Internetnutzer, die das Portal jeden Monat besuchen. Öffentliche Lästereien auf dem Portal lassen sich da fast nicht vermeiden. Nun hat aber der Bundesgerichtshof entschieden: Das Portal muss die Nutzer, und damit die Kritiker, besser prüfen.

Der Fall

Im Streit eines Zahnarztes mit dem Ärztebewertungsportal Jameda ging es darum, dass der Mediziner Nachweise dafür verlangte, dass der behauptete Arztbesuch eines Nutzers tatsächlich stattgefunden hat. „Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich“, erklärten die Richter dazu. Im entschiedenen Fall hatte ein Nutzer in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ die Note sechs vergeben und resümiert, er könne den Mediziner „nicht empfehlen“. Der Arzt bestritt jedoch, den Nutzer als Patienten behandelt zu haben und wollte die Identität des Jameda-Nutzers. Bereits 2014 hatte der BGH entschieden, dass die Betreiber von Bewertungsportalen allenfalls den Strafverfolgungsbehörden die Identität ihrer Nutzer preisgeben müssten. Gerade im sensiblen Gesundheitsbereich kämen aussagekräftige Bewertungen nur zustande, wenn Patienten diese anonym abgeben könnten, betont Jameda.

Der Arzt forderte dann eine Löschung des Eintrags. Jameda holte daraufhin eine Stellungnahme des Nutzers ein und ließ den Eintrag im Netz. Zumindest entschied der Bundesgerichtshof, dass Beanstandungen von Jameda ernsthaft überprüft werden müssten. Gegebenenfalls müssen sie den Bewerter auffordern, ihren Kommentar näher zu begründen und Belege einzureichen. Vorliegende Unterlagen darüber, dass ein Patient in der von ihm bewerteten Praxis in Behandlung war, müssen dem bewerteten Arzt unter Umständen weitergereicht werden – anonym natürlich.