Zuvor hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs seinerzeit eine einstweilige Verfügung gegen diese Aktion erwirkt. Diese ist auf Widerspruch des Kaufhof hin jetzt vom Oberlandesgericht Köln aufgehoben worden.
Das Gericht ist in vollem Umfang der Kaufhof-Argumentation gefolgt, dass diese zeitlich befristete Aktion während des Schlussverkaufs kein übertriebenes Anlocken darstelle. Vielmehr gehe es dem Kunden in dieser allerersten Phase des Schlussverkaufs ausschließlich darum, sich die besten Schnäppchen bei dem Unternehmen zu sichern, vor dessen Tür er sich eingefunden habe.
Außerdem sei das Publikum aus der Schlussverkaufswerbung massive Preisreduzierungen gewöhnt und erwarte diese. Es sei daher abwegig anzunehmen, so das Gericht, dass der Kunde durch diese Aktion an Preisvergleichen gehindert werde.
Das Rabattgesetz ist zwar gefallen, aber derzeit scheinen die Einzelhändler zunehmend durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) daran gehindert zu werden, kreative Marketingaktionen im Sinne ihrer Kunden durchzuführen. Das jetzt verkündete Urteil sei daher eine wegweisende Entscheidung, die die Reformbedürftigkeit auch dieses Gesetzes deutlich unterstreicht, so der Kaufhof in einer Pressemitteilung.