Fällt das Koppelungsverbot?

Das Verbot der Koppelung von Gewinnspielen und Kauf eines Produkts könnte demnächst fallen. Das wäre ein Paukenschlag für die deutsche Rechtsprechung, denn in Paragraph 4 Nr. 6 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vom 8. Juli 2004 ist festgelegt, dass der unlauter (und damit wettbewerbswidrig) handelt, der „die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht".

Bereits vor 2004 ohne diese gesetzliche Grundlage hatten die Gerichte jahrzehntelang die Koppelung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem Kauf mit dem Argument der „Sittenwidrigkeit“ verboten. Nur bei einer „gleichwertigen alternativen Teilnahmemöglichkeit (also ohne Kauf)“ gab es einen Ausweg.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einem laufenden Verfahren dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der deutsche § 4 Nr. 6 UWG mit europäischem Recht in Einklang steht. Denn in der Europäischen Union gibt es die so genannte „schwarze Liste“. Dies ist eine Zusammenstellung von 30 Verhaltensweisen im Geschäftsverkehr, die in jedem Mitgliedstaat der EU unzulässig sind.

In Deutschland ist diese „Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken“ seit Anfang 2008 in nationales deutsches Recht in Kraft. In dieser Liste findet sich das Verbot der Koppelung zwischen Kauf und Teilnahme an einem Gewinnspiel jedoch nicht. Der BGH hat daher Zweifel, ob die deutsche Regelung mit europäischem Recht in Einklang (noch) zu rechtfertigen ist.

Und die Generalanwältin am EuGH hat in einer dreißigseitigen Stellungnahme nun tatsächlich beantragt, festzustellen, dass § 4 Nr. 6 UWG gegen europäisches Recht verstößt, weil er das Koppelungsverbot in der „schwarzen Liste“ nicht enthalten ist. Deswegen könne ein Mitgliedstaat dies nicht – sozusagen im Alleingang – untersagen. Da der europäische Gerichtshof nach aller Erfahrung den Anträgen seiner Generalanwälte stattgibt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass das bundesdeutsche Verbot kippt.

Was heißt die Aufhebung des Koppelungsverbotes für bundesdeutsche Werbungtreibende? Es bedeutet zunächst, daß § 4 Nr. 6 UWG keine Grundlage mehr für das Koppelungsverbot bieten würde. Mit anderen Worten: Die werbungtreibenden Unternehmen dürfen die Teilnahme an einem attraktiven Gewinnspiel unter der Voraussetzung anbieten, dass der Kunde vorher etwas gekauft hat. Allerdings ist bei der Ausgestaltung eines Gewinnspiels Vorsicht geboten, um nicht in neue Falle zu tappen. Die Werbung für das Gewinnspiel darf noch immer nicht in die Irre führen, die Teilnahmebedingungen müssen sorgfältig ausgearbeitet, transparent sein und dürfen nicht gegen das AGBG Gesetz verstoßen.

Peter Schotthöfer