von Dr. Peter Schotthöfer
Das bedeutet, dass Paragraph 4 Nr. 6 UWG keine Grundlage mehr für das Koppelungsverbot bietet. Werbungtreibende Unternehmen dürfen ab sofort „koppeln“. Das heißt, sie dürfen die Teilnahme an einem attraktiven Gewinnspiel tatsächlich unter der Voraussetzung anbieten, dass der Kunde vorher etwas gekauft hat.
Allerdings ist bei der Ausgestaltung eines Gewinnspiels Vorsicht geboten, um nicht in eine neue Falle zu tappen. Die Werbung für das Gewinnspiel darf noch immer nicht in die Irre führen, die Teilnahmebedingungen müssen sorgfältig ausgearbeitet, transparent sein und dürfen
nicht gegen das AGBG-Gesetz verstoßen.