Deutsches Verfassungsgericht erlaubt Schockwerbung

In Deutschland ist Schockwerbung künftig erlaubt, solange sie nicht gegen die Menschenwürde verstößt. Der Werbezweck einer kontroversiellen oder gesellschaftskritischen Botschaft alleine ist kein Verstoß gegen die Menschenwürde.

Das geht aus einem Urteil des deutschen Verfassungsgerichtes hervor, das heute, Dienstag, veröffentlicht wurde. Konkret geht es bei dem Fall um eine Werbeanzeige von Benetton in der Gruner + Jahr-Illustrierten „Stern“, die einen nackten Hintern mit dem aufgestempelten Wort „H.I.V. POSITIVE“ dargestellt. Rechts darunter stehen die Worte „United Colours of Benetton“. Diese Werbung verstoße nicht gegen die Menschenwürde. Die Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit in Form eines Abdruckverbots sei daher nicht gerechtfertigt.

Das Verfassungsgericht sieht im Werbezweck alleine keine Verletzung der Menschenwürde. Der Bundesgerichtshof (BGH), dessen Urteil das Verfassungsgericht aufhebt, hatte das Abdruckverbot bestätigt. Die sozialkritische Meinungsäußerung, nämlich das Aufzeigen der Stigmatisierung HIV-Infizierter als gesellschaftlichen Missstand, sei aus einem eigennützigen Werbezweck heraus erfolgt und daher eine Verletzung der Menschenwürde. Dem widerspricht das Verfassungsgericht: Eine Botschaft, die ohne Werbekontext als Meinungsäußerung die menschliche Würde nicht verletze, sei auch als Werbung zulässig.

Hinzu kommt, dass die Benetton-Werbung den geboten Respekt bewahrt. So werden die Betroffenen weder vertspottet, verhöhnt oder erniedrigt, noch das dargestellte Leid verharmlost oder in einen lächerlichen oder makaberen Kontext gestellt, so das Gericht weiter. Andernfalls wäre eine Verletzung der Menschenwürde gegeben. Mit der Entscheidung wird ein langjähriger Rechtstreit um drei umstrittene Benetton-Sujets beendet. (pte.at)

www.bverfg.de