Birkenstock stellt Verkauf auf Amazon ein – doch ein Lieferstopp ist keine Lösung

Amazon geht nicht konsequent genug gegen rechtsverletzende Angebote vor. Ein Ausstieg nach dem Muster von Birkenstock ist allerdings nur das letzte Mittel. Handel und Hersteller können und sollten Drittanbieter lieber selbst rechtlich verfolgen - auch wenn diese ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben.

Ein Gastbeitrag von Kay Spreckelsen, Anwalt bei Rasch Rechtsanwälte

Gefälschter Markenware wie Textilien, Elektrogeräte oder Gebrauchsgüter, die über den Marketplace verkauft werden, ist auf rechtlichem Wege durchaus beizukommen. Das gilt auch für die Angebote sogenannter illegaler Parallelimporte. Originalware gelangt unter Verletzung deutscher oder europäischer Marken- oder Urheberrechte aus Asien oder Amerika nach Europa und wird hier zu Dumpingpreisen verkauft. Über den Amazon Marketplace werden aber auch gefäschte CDs, Vinyls, DVDs mit Musik und Filme angeboten, die das Urheberrecht verletzen.

Amazon ahndet dubiose Drittanbieter nur mangelhaft

Amazon könnte weitaus wirkungsvoller gegen solche rechtsverletzenden Angebote vorgehen. Doch der Internetriese zögert beim Löschen oder lässt solche Angebote trotz Beschwerden einfach weiter online. Damit nicht genug: Amazon übernimmt sogar das Inkasso für ausländische Anbieter und ermöglicht ihnen somit erst, ihre Ware einfach auf dem deutschen Markt anzubieten. Eine Qualitätskontrolle findet dabei nicht statt. Häufig genug sind diese Händler kaum zu identifizieren, weil Amazon sie nicht dazu verpflichtet, ein Impressum auf ihrer Angebotsseite zu führen.

Drittanbieter selbst verfolgen

Hersteller und Händler sollten das nicht tolerieren und regelmäßig das Gespräch mit Amazon führen. Es gibt rechtliche Ansatzpunkte, mit denen Markenartikler gegen Amazon vorgehen könnten. Zum Beispiel über die Störerhaftung oder weil Händler auf dem Amazon Marketplace die Impressumspflicht verletzten. Zweitens können Marken- und Urheberrechtsinhaber gegen Drittanbieter vorgehen. Dabei ist es durchaus möglich und erfolgversprechend, auch Anbieter rechtlich zu verfolgen, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben – bis hin zur Einleiten eines Gerichtsverfahrens. Bei Rechtsverletzungen über den deutschen Amazon Markteplace gilt nämlich deutsches Recht. Hersteller können zum Beispiel eine einstweilige Verfügung in Deutschland auch gegen ein im Ausland sitzendes Unternehmen erwirken. Wir haben ausländische Händler so dazu gebracht, dass sie gar nicht mehr anbieten oder ihr Angebot deutlich umgestellt haben.

Wie lange das dauert und wie viel das kostet, hängt vom Einzelfall ab. Die Kosten für Anwalt und Gericht betragen zwischen 10 und 20 Prozent des Gegenstandswertes. Dieser Gegenstandswert wiederum liegt im Ermessen der Gerichte. Bei einer Markenverletzung geht die Justiz aber regelmäßig von 50.000 Euro Gegenstandswert und mehr aus.

Manchmal reicht schon eine Mail …

Fest steht in jedem Fall: Je eher ein Unternehmen sich rechtlich zur Wehr setzt, desto effektiver lässt sich das Ausbreiten von Plagiaten stoppen – und desto überschaubarer bleiben Aufwand und Kosten. Ich erinnere mich gut an einige Anbieter aus Japan: In dem Fall hat es genügt, die japanischen Händler anzuschreiben, und sie haben sich zurückgezogen. Üblicherweise nimmt ein Vorgehen gegen ausländische Anbieter etwas mehr Zeit in Anspruch – von vier bis sechs Wochen in der Schweiz über zwei bis drei Monate in Großbritannien, Spanien oder Rumänien bis zu sechs Monaten in der Türkei oder auch Hongkong.

Rechtsverteidigung besser als Lieferstopp

Was Unternehmen auch wissen müssen: Verfahren und Vollstreckung bergen immer das Risiko, auf den anfallenden Kosten sitzen zu bleiben, etwa weil der Gegner insolvent ist. Das ist in Deutschland nicht anders als im Ausland. Insofern müssen Unternehmen Chancen und Risiken abwägen. Auf der einen Seite bringt der Verbleib bei Amazon Umsatz, und der kann nach einem Ausschalten der Plagiatoren sogar steigen. Auf der anderen Seite entstehen erst einmal Kosten.

Wir sehen in der Rechtsverteidigung jedenfalls die bessere Alternative zum Lieferstopp. Zumal auch bei einem Lieferstopp das generelle Problem des Herstellers bestehen bleibt, Plagiate seiner Produkte vom deutschen Online-Markt fernzuhalten.

Über den Autor: Kay Spreckelsen berät Unternehmen seit Jahren zum Vertrieb über Amazon. Der Anwalt ist auf Urheber- und Medienrecht spezialisiert ist und geht dabei für die Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte regelmäßig gegen Rechtsverletzungen im Internet vor.