Ärger mit EU-Kommission: Warum US-Modehäuser Guess, Nike und Co. mit unzulässigen Vertriebspraktiken handeln

Behindert die Bekleidungsfirma Guess auf unzulässige Weise Einzelhändler an Auslandsverkäufen im EU-Binnenmarkt? Diese Frage untersucht EU-Wettbewerbskommissarin Margarethe Vestager derzeit. Auch gegen den Sportartikelhersteller Nike läuft eine offizielle Untersuchung der EU-Kommission. Gastautor Jochen Bernhard zeigt auf, welche Exportbeschränkungen gegen EU-Recht verstoßen.

Von Gastautor Jochen Bernhard, Rechtsanwalt der Kanzlei Menold Bezler

Aufhorchen sollten nicht nur Modehersteller und -händler. Vertriebsbeschränkungen auf Gebiete und Kundengruppen kommen auch in anderen Branchen mit starkem Online-Handel häufig vor, etwa bei Elektronik oder Möbeln. Diese sind nicht nur unwirksam. In Zukunft ist damit zu rechnen, dass die Behörden durchgreifen und Kartellgeldbußen verhängen. E-Commerce ist infolge der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt im Fokus der EU-Kommission. In einer „Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel“ befragte sie 1900 Unternehmen, die mit Verbrauchsgütern oder digitalen Inhalten elektronisch handeln, und prüfte rund 8000 Vertriebs- und Lizenzvereinbarungen. Der Abschlussbericht stellt fest, dass mehr als zehn Prozent der befragten Einzelhändler bereits mit Einschränkungen des Auslandsverkaufs in Vertriebsverträgen konfrontiert waren.

Verbraucher sollen grenzüberschreitend einkaufen können

Zwar dürfen Unternehmen grundsätzlich ihr Vertriebssystem nach eigenen Wünschen gestalten. Nach EU-Wettbewerbsrecht haben Verbraucher aber das Recht, Waren bei jedem zugelassenen Händler zu kaufen, auch wenn dieser seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hat. Das gilt unabhängig davon, ob ein Produzent oder Händler in der EU ansässig ist oder nicht. Der Kommission liegen nun Informationen vor, wonach das US-Unternehmen Guess in seinen Vertriebsverträgen Einzelhändlern den Online-Verkauf an Kunden in anderen EU-Staaten verbietet. Möglicherweise werde auch Großhändlern der Verkauf an Einzelhändler in anderen Mitgliedsstaaten untersagt.

Verbot passiver Verkäufe ist unzulässig

Ein Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht liegt beispielsweise vor, wenn ein Hersteller passive Verkäufe verbietet, bei denen der Kunde auf den Händler zugeht: Zum Beispiel, wenn er vom Wohnsitz in Frankreich auf der Website eines deutschen Händlers Waren bestellt. Einen aktiven Verkauf darf der Hersteller dagegen untersagen: Indem er einem deutschen Händler etwa nicht erlaubt, eine französische Website zu programmieren oder Kunden in einem anderen Mitgliedsstaat per Newsletter anzusprechen. Unzulässig ist auch Geoblocking: Wenn beispielsweise Kunden aus anderen Mitgliedsstaaten keinen Zugriff auf Websites erhalten oder bestimmte Angebot für sie nicht angezeigt werden.

Scharfes Schwert für Händler gegen Beschränkungen des Online-Vertriebs

Hersteller und Händler sollten das Verfahren gegen Guess zum Anlass nehmen, bestehende Verträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Um das Prozedere zu vereinfachen, können Produzenten auch Briefe an den Handel verschicken, den Verzicht auf entsprechende Klauseln erklären und darauf hinweisen, dass sie diese in der Vergangenheit nicht durchgesetzt haben. Händler verfügen mit dem Kartellrecht künftig über ein schlagkräftiges Argument gegen Begrenzungen ihres Online-Vertriebs.

Das Einschreiten gegen Guess ist ein Beleg dafür, dass es der Kommission ernst ist. Dank der aus der Sektoruntersuchung gewonnenen Einblicke kann sie sich auf die häufigsten problematischen Geschäftspraktiken konzentrieren. So greift sie mit dem Verdacht auf Einschränkungen des Auslandsverkaufs durch Guess eines der Probleme auf, das der Abschlussbericht der Sektoruntersuchung feststellt. Bislang laufen zwar nur Verfahren gegen Unternehmen aus Staaten außerhalb der EU. Doch die Umfrage war nicht anonym. Die Namen der Hersteller, die in der Vergangenheit den Vertrieb beschränkt haben, sind der Kommission bekannt. Mit weiteren Verfahren ist deshalb zu rechnen. Mittels des Kartellrechts versucht die Kommission, den Binnenmarkt nun auch im Online-Bereich grenzüberschreitend zu verwirklichen.

Über den Autor

Dr. Jochen Bernhard ist Rechtsanwalt und Co-Leiter der Praxisgruppe Compliance der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart. Er berät mit Schwerpunkt auf die kartellrechtskonforme Gestaltung von Vertriebssystemen und Unternehmenskooperationen. Sein weiterer Fokus liegt auf der Ausarbeitung und Optimierung von Compliance-Systemen sowie Schulungen von Mitarbeitern zur Kartell- und Korruptionsprävention.