In seiner Entscheidung hatte das Gericht über einen Wettbewerbsstreit zwischen zwei Tanzschulen zu entscheiden. Einer der beiden Dienstleister hatte neben dem Begriff „Tanzschule“ auch den Ort in der Internetdomain gewählt, an dem diese ihren Sitz hat. Entgegen früherer Rechtsprechung sieht das Gericht hier keine wettbewerbsrechtlich bedenkliche Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn noch eine weitere Hervorhebung genutzt würde und die Internetdomain beispielsweise mit „die beste“ oder „1a“ beginnen würde.
„Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Unternehmen, die zur besseren Bewerbung den Namen des Ortes oder der Stadt in die betrieblich genutzte Internetdomain aufgenommen haben“, kommentiert Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0. Jede weitere werbliche Hervorhebung im Rahmen einer Internetdomain müsse aber unterlassen werden. Andernfalls könnte aufgrund von Irreführung eine kostenpflichtige Abmahnung, verbunden mit weit reichenden Unterlassungsansprüchen, die Folge sein.
Urteil des OLG Hamm vom 29.01.2013: Az.: 4 U 171/12