Grenze zwischen den kommerziellen und nicht-kommerziellen Angeboten
Die genaue Reichweite des Urteils lässt sich noch nicht mit Sicherheit bestimmen. Die Grenze zwischen den kommerziellen und nicht-kommerziellen Angeboten wird vom EuGH nicht weiter definiert. Auch welchen Umfang die Prüfungspflichten konkret haben müssen, lässt der EuGH offen. In jedem Fall verlangt die neue EuGH-Rechtsprechung kommerziellen Anbietern aber einen bestimmten Aufwand ab, um weiterhin rechtssicher einen Link setzen zu können. Website-Anbietern ist deshalb zu raten, zumindest nach Anhaltspunkten für eine unbefugte Veröffentlichung zu recherchieren und das Ergebnis der Recherche zu dokumentieren. Hiervon ist im Zweifel jede Website betroffen, die nicht ausschließlich private Interessen verfolgt. Denn für eine kommerziell betriebene Website kann schon das Schalten eines Werbebanners ausreichen. Bei Anbietern, die viele Links setzen und bei denen dies zum Geschäftsmodell gehört, wird dieser Aufwand in der Summe allerdings erheblich und kann eine Herausforderung darstellen.
Zum Autor: Dr. Mathias Schneider ist Rechtsanwalt und auf IT Recht sowie Datenschutz spezialisiert. Er berät Unternehmen u.a. zu diversen Software-Themen, IT Outsourcings und datenschutzrechtlichen Fragestellungen.