EU-Kommission bestätigt: Deutsches Telemediengesetz bleibt gültig

Die Europäische Kommission hat auf Anfrage des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVDW) bestätigt, dass die derzeitigen deutschen Datenschutzstandards der von der Europäischen Union verabschiedeten E-Privacy-Richtlinie entsprechen. Damit schafft die Kommission endgültig Klarheit in Sachen Cookie-Opt-In: Das Telemediengesetz (TMG) und damit die Möglichkeit zur Nutzung von Cookies mit pseudonymen Profilen – verbunden mit einem Widerspruchsrecht – bleiben uneingeschränkt gültig.

„Die Bestätigung, dass das Telemediengesetz dem Regelungsanspruch der E-Privacy Richtlinie genügt, ist eine wichtige Klarstellung für die Digitale Wirtschaft in Deutschland und schafft Rechtssicherheit“, erklärt BVDW-Präsident Matthias Ehrlich. Pseudonymisierung ermögliche in vielen Situationen differenzierte praxisnahe Lösungen und sichere gleichzeitig den sparsamen Umgang mit Daten. Mit dieser Mitteilung kräftige die Europäische Kommission die stark von kleinen und mittleren Unternehmen geprägte Digitale Wirtschaft mit ihrer Vielzahl technischer Dienstleistungsunternehmen.

Einwilligung einholen bei Verzicht auf Pseudonymisierung

Ehrlich betont weiter, dass gleichzeitig auch die Nutzer gestärkt würden, da mit der Pseudonymisierung ein echter ‚privacy by design‘-Ansatz in Deutschland etabliert ist. Für Unternehmen, die auf die Pseudonymisierung verzichten wollen, gilt schon heute die Verpflichtung, eine explizite Einwilligung der Nutzer einzuholen.

Mit der Klarstellung wird auch die europaweite Selbstregulierung für nutzungsbasierte Online-Werbung, in Deutschland, vertreten durch den Deutschen Datenschutzrat Online-Werbung (DDOW), substanziell untermauert. Nach eigenen Angaben engagiert sich der BVDW in Brüssel auch dafür, dass der deutsche Ansatz im Zuge der weiteren Diskussion über eine einheitliche europäische Datenschutzgrundverordnung rechtlich fest verankert wird.

(BVDW/asc)