Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden, dass es keine Benutzung einer Marke ist, wenn eine Ware eines Unternehmens zwar mit einer Marke gekennzeichnet ist, diese aber nur als Werbegeschenk benutzt und nicht anderweitig vertrieben wird. Die schenkweise Abgabe diene nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt. Peter Schotthöfer
OLG Hamburg vom 28.01.2010, Aktenzeichen 3 U 212/08
Das OLG Hamburg gab im August auch dem US-amerikanischen Unternehmen Apple Recht und untersagte der Firma Koziol die Verwendung der Bezeichnung „Eipott“ für einen dem iPod ähnlichen Eierbecher.