Dass der Betreiber einer solchen Facebook-Seite von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhalte, begründe keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) als Datenschutzaufsichtsbehörde dürfe den Fanpagebetreiber deshalb nicht zur Deaktivierung seiner Fanpage verpflichten.
Fehlende Widerspruchsmöglichkeit bemängelt
Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des ULD gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 09.10.2013 (8 A 218/11) zurückgewiesen. Ende 2011 hatte das ULD gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH angeordnet, deren Facebook-Fanpage zu deaktivieren. Zur Begründung wurden seitens des ULD datenschutzrechtliche Verstöße von Facebook angeführt – insbesondere eine fehlende Widerspruchsmöglichkeit von Nutzern nach dem Telemediengesetz gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war diese Anordnung des ULD auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten sei, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss. Eine – rechtlich grundsätzlich denkbare – Ausnahmesituation hiervon lag nicht vor.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision gegen das Urteil zugelassen.
„Dem Urteil kann nur zugestimmt werden“
Rechtsanwalt Timo Schutt von der Kanzlei Schutt, Waetke sagt zum Hintergrund des Rechtsstreits, dass die Versendung von Bußgeldbescheiden an Unternehmen und Behörden, die Fanpages bei Facebook betreiben, durch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein seinerzeit eine Welle der Empörung ausgelöst habe.
Der Fachanwalt für IT-Recht betont: „Letztlich kann dem jetzt ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts nur zugestimmt werden. Analog zur Frage der Impressumspflicht bei Facebook & Co. muss auch hier entscheidend gefragt werden, ob der Betreiber einer Fanpage Einfluss auf den Datenfluss auf der Facebook-Plattform hat. Das ist definitiv nicht der Fall. Daher kann der Betreiber der Fanpage auch datenschutzrechtlich nicht verantwortlich sein.“ Es sei aber davon auszugehen, dass das ULD die Möglichkeit der Revision nutzen wird – „dann darf das Bundesverwaltungsgericht abschließend entscheiden. Wir bleiben gespannt.“
Schleswig-Holsteinische OVG, Urteil vom 04.09.2014; Az. 4 LB 20/13