Die Entscheidung zeigt, dass der BGH nicht wortwörtlich dem Gesetz verhaftet bleibt. Entscheidend ist vielmehr, welche Erwartung der Verbraucher aufgrund der Werbung hat und ob er die erwartete Ersparnis in der Praxis tatsächlich erzielen kann. Der Unternehmer ist zwar frei in der Preisgestaltung. Er muss jedoch der Grundsatz der Preiswahrheit wahren. Unrichtige Angaben sind danach stets irreführend.
Praktiker darf daher weiterhin Artikel im Preis reduzieren. Der reduzierte Preis muss dann aber auch in einer solchen Rabattwoche fortbestehen. Das Heraufsetzen eines Preises, um ihn anschließend mit Rabatt anzubieten, ist dagegen irreführend. Das gilt auch für das Etikettieren mit so genannten „Mondpreisen“, also völlig überhöhten Peisen, zum Zweck der anschließenden Rabattierung. Auch das Bewerben eines Artikels mit „jetzt nur XY Euro“ ist irreführend, wenn dieser Preis schon längere Zeit gefordert wird. Hier erwartet der Verbraucher vielmehr eine weitere Reduzierung. Autoren: Rechtsanwälte Dr. Stephan Rippert, Katharina Weimer, Reed Smith München