Geändertes „Ready to fuck” ist kein Markenzeichen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil bestätigt, dass eine Markenanmeldung für den Begriff „Ready to fuck“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen wie Papier, Bekleidung und Unterhaltung nicht möglich ist. Zwar sind die Buchstaben „uc“ durchgestrichen und von den Buchstaben „aa“ überlagert, der Begriff „Fuck“ sei aber klar erkennbar und verstoße gegen die guten Sitten.

Damit bestätigte der BGH die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes, das die Anmeldung dieser Marke zurückgewiesen hatte. Ob gegen die guten Sitten verstoßen werde, sei aus der Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen, auch aus der Sicht des Publikums, das dem Zeichen im Alltag zufällig begegne. Dabei sei wieder eine übertrieben nachlässige noch eine besonders feinfühlige und empfindsame Sichtweise zugrunde zu legen, sondern eine normal tolerante und durchschnittlich sensible. Eine Geschmackszensur dürfe nicht ausgeübt werden.

Die Wortfolge „Ready to fuck“ sei zu übersetzen mit „bereit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs“. Dadurch werde das sittliche Empfinden breiter Bevölkerungskreise über die Maßen verletzt. Dass zwei Buchstaben in der Wortfolge gestrichen und durch zwei andere ersetzt wurden, ändere daran nichts. Das von der Marke angesprochene Publikum werde die Wortfolge nicht als Aufforderung einer Reise nach „Faak am See“ verstehen, wie es die Antragsteller erklärt hatten.

Hinweis auf Deutschen Werberat

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG sind Kennzeichnungen vom Markenschutz ausgenommen, welche gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen. Das Bundespatentgericht (BPatG ) hatte in seiner Entscheidung betont, dass auch die in den Medien zu beobachtende Sprachentwicklung nicht als Liberalisierung aufzufassen sei; im Gegenteil werde auch dort eine derartige Ausdrucksweise nicht nur als Ärgernis, sondern als störend und abstoßend empfunden. Wörtlich heißt es weiter: „Das zeigt auch, dass der Werberat, das Selbstkontrollorgan der deutschen Werbewirtschaft, Anfang 2011 die Verwendung der Begriffe „Vögeln“ und „Ficken“ in Slogans beziehungsweise als Produktbezeichnung gerügt hat.“ Und schließlich sei dem Eindruck entgegen zu wirken, Marken mit anstößigem Inhalt könnten staatlichen Schutz erfahren. Peter Schotthöfer / asc

BGH-Urteil vom 2.10.2012; Az. I ZB 89/11