BGH gibt Streit um Youtube-Musik-Uploads an Europäischen Gerichtshof weiter

Immer mehr User laden eigenmächtig Musikvideos auf Youtube hoch, doch nicht immer ist das legal. Ein Musikproduzent klagte, doch das Ende ist noch offen. Denn statt eine eigene Entscheidung zu treffen, bittet der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vorab den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, noch offenen Fragen zum europäischen Recht zu klären.
Frank Peterson produzierte mit Sarah Brightman 2008 das Album "A winter symphony"

Illegal hochgeladene Musikvideos oder Konzertmitschnitte auf Youtube sind ein massives Problem für die Musikindustrie. Schließlich kann so jeder x-beliebige Internetnutzer jegliche Musikwerke umsonst hören und ansehen – die Produzenten sehen dafür keinen Cent. Das EuGH soll nun prüfen, ob Youtube-Nutzer Videos mit urheberrechtlich geschütztem Material überhaupt hochladen dürfen und ob Youtube dafür haftbar gemacht werden kann oder nicht.

Hamburger Musikproduzent bringt Debatte ins Rollen

Auslöser der Rechtsdebatte war die Klage des Musikproduzenten Frank Peterson, dem das Musikstudio „Nemo“ in Hamburg gehört. Anfang November 2008 stieß er bei YouTube auf Videos seiner Sängerin Sarah Brightman, darunter private Konzertmitschnitte und Musikwerke aus ihren Alben. Das ist eine Urheberrechtsverletzung, findet der Produzent. Schließlich hatte er mit der Sopranistin 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt.

Kein Erfolg bei Youtube

Der Produzent wandte sich mit anwaltlichem Schreiben an eine Schwestergesellschaft der Youtube LLC, in dem er die Schwestergesellschaft und Google Inc. aufforderte, es zu unterlassen, Tonaufnahmen oder Musikwerke aus seinem Repertoire zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Schwestergesellschaft leitete das Schreiben an Youtube LLC weiter. Diese sperrte  einen Teil der Videos. Im November 2008 waren bei „YouTube“ allerdings erneut Videos abrufbar.

Teilerfolg beim Oberlandesgericht Hamburg

Der Rechtsstreit ist somit seit zehn Jahren im Gange. Der letzte kleine Erfolg war die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, das vor drei Jahren urteilte, dass Youtube die unberechtigte Verbreitung unterbinden muss. Allerdings müsse Youtube aber nicht selbst als Täter haften. Ein Rückschlag für Peterson.

Grundsatzentscheidung gefordert

Jetzt wollen die Richter des Karlsruher BGH von der EU im Kern wissen, ob es legal ist, wenn Musik auf Youtube hochgeladen wird und Youtube damit parallel Werbeinnahmen generiert, gleichzeitig aber keine Kenntnis vom Upload der geschützten Inhalte hat. Plattformen wie Youtube müssen nach „Az. 5 U 175/10“ nämlich nicht sämtliche hochgeladenen Inhalte überwachen.

„Marktbeobachtungspflicht“ wäre bahnbrechender Erfolg

„Aus den Fragen des BGH an den Europäischen Gerichtshof lässt sich herauslesen, dass das Gericht möglicherweise an der bereits 2004 etablierten Pflicht zur ‚allgemeinen Überwachung aus konkretem Anlass‘ festhalten möchte“, erklärt Dr. Martin Gerecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei der Wirtschaftskanzlei CMS. Das würde bedeuten, dass Youtube nicht nur rechtswidrige Videos löschen, sondern auch Vorsorgemaßnahmen treffen muss, damit gleichartige Rechtsverletzungen nicht erneut vorkommen. „Diese Pflicht zur anlassbezogenen Kontrolle war im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit dem Europarecht vielfach kritisiert worden. Es ist zu begrüßen, dass der BGH dies nun überprüfen lässt – auch wenn das eine weitere Verzögerung des Urteils bedeutet“, so Gerecke. Für Rechtsinhaber wäre eine solche „Marktbeobachtungspflicht“ seiner Ansicht nach ein bahnbrechender Erfolg. Denn Youtube wäre gezwungen, mit Suchanfragen und unter Umständen durch Einsatz entsprechender Filter – sogenannte Webcrawler – zu ermitteln, ob sich hinsichtlich konkret betroffener Werke Hinweise auf weitere Rechtsverletzungen finden. „Ob der EuGH dies zulässt, bleibt aber abzuwarten“, so Gerecke.