Worauf Unternehmen beim Kauf gebrauchter Software achten sollten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen grünes Licht gegeben. Hersteller können nun auch den Download ihrer Software übers Internet nicht mehr verhindern. Für Unternehmen, die als Zweiterwerber die Software von einem Softwarehändler kaufen, bedeutet das: Sie können diese auf der Webseite des Herstellers erneut herunterladen und haben Anspruch auf kostenlose Updates.
Technology in the hands of businessmen

Das Urteil des BGH hat Auswirkungen auf den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz. Danach erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Herstellers an seiner Software, wenn er sie erstmalig verkauft und dem Käufer das Recht an der Lizenz übergibt. Dies gilt nun nicht mehr nur für Software, die auf einem physischen Datenträger erworben wurde, also zum Beispiel einer CD.

Gebrauchte Software sollte Standardsoftware sein

„Unternehmen, die jetzt auf gebrauchte Software zurückgreifen und durch die Downloadmöglichkeit Geld sparen wollen, müssen zunächst einige Dinge beachten“, sagt Nico Arfmann, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Arfmann & Berger Rechtsanwälte. So sollte es sich bei der Software um Standardsoftware handeln. Sie unterscheidet sich von der speziell für ein Unternehmen entwickelten Individualsoftware durch einen klar definierten Anwendungsbereich und kann als vorgefertigtes Produkt gekauft werden.

Wie bei einem normalen Softwarekauf gehört auch eine sorgfältige Prüfung des Angebots und der Vertrauenswürdigkeit des Softwarehändlers sowie des Vorbesitzers dazu. „Auch bei Schnäppchen-Angeboten sollten Unternehmen aufpassen, denn hier könnte es sich um Fälschungen handeln“, betont der Jurist.

Vorsicht bei vermeintlichen notariellen Testaten

Vorsichtig sollten Unternehmen sein, wenn Softwarehändler ihnen durch ein notarielles Testat bestätigen wollen, dass beim Erwerb der Software-Lizenz alles ordnungsgemäß abgelaufen sei. „Durch ein Notartestat mit der Bezeichnung ‚Notarielle Bestätigung zum Software-Lizenzerwerb’ wird der Eindruck erweckt, der Notar habe die rechtliche Wirksamkeit der Lizenzübertragung geprüft und quasi amtlich bestätigt“, erläutert Arfmann. Dies sei in der Regel aber nicht möglich, weil einzelne Dokumente wie etwa eine Bestätigung des ursprünglichen Lizenznehmers über den Erhalt des Kaufpreises für eine solche Beurteilung nicht ausreichen. Darüber hinaus habe das Landgericht Frankfurt den Einsatz dieser Testate schon 2011 untersagt.

(Arfmann & Berger Rechtsanwälte/asc)