Wikipedia-Beitrag als verschleierte Werbung bewertet

Nach deutschem Recht ist verschleierte Werbung grundsätzlich unzulässig. Das Oberlandesgericht (OLG) München vertritt die Auffassung, dass auch ein Beitrag für das Online-Lexikon Wikipedia als verschleierte Werbung und damit als unrechtmäßig angesehen werden kann.

Im konkreten Fall sei der Beitrag auch darauf gerichtet gewesen, die geschäftlichen Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen und so den Absatz der Ware zu fördern. Dass der Wikipedia-Artikel als Diskussionsbeitrag zu verstehen sei, ändere daran nichts. Der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Internetnutzer nehme nicht zwangsläufig auch andere Diskussionsbeiträge zur Kenntnis, zumal wenn diese erst zeitversetzt online gestellt würden. Peter Schotthöfer

OLG München vom 10.5.2012; Az. 29 U 515/12