Werbung mit UVP verringert Informationspflichten

Unternehmen, die bei ihrer Produktwerbung den Preis nennen, müssen auflisten, bei welchen Händlern das Produkt gekauft werden kann. Problematisch ist dies für Hersteller und Franchisegeber, denn die Liste der Verkaufsstätten kann sehr lang werden. Einem Urteil des OLG München zufolge sind die umfangreichen Händlerinformationen aber nicht zwingend, wenn mit einem unverbindlichen Verkaufspreis (UVP) geworben wird
Die Geschichte des Fernsehens (© Fotolia 2015)

Von Gastautorin Christine Libor

Markenartikler, die ihre Produkte in einem bestimmten Preissegment positionieren wollen, um ausgewählte Käuferschichten anzusprechen, müssen § 5 a Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) beachten. Hier hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass bei Werbung für bestimmte Waren mit Preisangaben aufgelistet werden muss, wer durch die Anzeige begünstigt wird. Bei der Werbung eines Herstellers, Händlerdachverbandes oder Franchisegebers sind dies alle Händler, die der interessierte Betrachter der Werbung nun aufsuchen könnte, um das Produkt zu kaufen. Alle diese Verkaufsstätten sind mit vollem Firmennamen und Adresse zu benennen.

OLG München zeigt einen Ausweg

In der Praxis heißt das, dass viele Werbeanzeigen mit Kleingedrucktem überladen sind oder dass Werbung unterbleibt, weil die Liste der selbstständigen Händler viel zu lang ist. Denn auch der Hinweis auf eine Internetadresse, unter der ein Händlerverzeichnis zu finden ist, ist gemäß der Rechtsprechung keine sichere Lösung.

Wird jedoch mit einem unverbindlichem Verkaufspreis (UVP) geworben, fällt das nicht unter § 5a Abs. 3 UWG und löst somit auch nicht die oben genannten Informationspflichten aus. Diese Entscheidung traf im Sommer das Oberlandesgericht (OLG) München. Damit eröffnen die Richter sowohl Herstellern als auch Franchisegebern und Händlerdachverbänden die Möglichkeit, mit Preisangaben zu werben, ohne gleich seitenlange Adresslisten veröffentlichen zu müssen.

UVP gibt nur einen Rahmen für die Preisvorstellung

Zur Begründung erläutert das OLG München die Voraussetzung der Norm im Wortlaut des § 5a Abs. 3 UWG: Der Interessent werde durch die Werbung in die Lage versetzt, selbst ein Angebot zum Kauf der Ware zu machen. Dazu müsste der potenzielle Käufer aber wissen, zu welchem Preis das Produkt zu erwerben ist. Davon könne man bei einer UVP-Angabe nicht ohne weiteres ausgehen. Anders als bei einem Eckpreis („ab …“) weise der UVP auf die Unverbindlichkeit des Preises hin. Er gebe nur einen Rahmen für die Preisvorstellung. Niemand erwarte, zu genau diesem Preis etwas kaufen zu können.

Auch die Nennung einer Markendomain in der Werbeanzeige ändert den Richtern zufolge diesen Gesamteindruck nicht. Zwar könne sich unter der Domain ein Onlineshop mit konkreten Endverbraucherpreisen befinden. Solange dies aus der Werbeanzeige aber nicht irgendwie erkennbar sei, vermute der Betrachter auch nicht, zum angegebenen UVP dort kaufen zu können. Handelsketten brauchen gemäß dieser Rechtsprechung also nicht mehr zu der Notlösung greifen, dass sie vordergründig nur noch Werbung für ihren Onlineshop machen, weil dieser nur einen Betreiber und damit auch eine überschaubare Informationspflicht hat.

Das Urteil des OLG München vom 23.07.2015 (Aktenzeichen 6 U 4800/14) ist rechtskräftig. Zwar ist die Rechtsfrage noch nicht höchstgerichtlich durch den Bundesgerichtshof entschieden worden, aber es handelt sich hier um die Entscheidung eines renommierten Wettbewerbssenats, die gut und ausführlich begründet ist. Es steht deswegen zu hoffen, dass andere Obergerichte ihm folgen werden.

Christine_Libor_RechtsanwältinÜber die Autorin: Rechtsanwältin Christine Libor ist Partnerin bei FPS Fritze Wicke Seelig am Standort Düsseldorf. Sie ist seit 2007 Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht und berät schwerpunktmäßig Medienunternehmen insbesondere im Urheberrecht, gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht. Sie hat das werbende Unternehmen in dem genannten Gerichtsverfahren vertreten.