Ein Unternehmen hatte ein Gewinnspiel veranstaltet und dies vor allem auf der eigenen Internetseite beworben. Dabei wurde auf den Gewinn wie folgt hingewiesen: „2 VIP-Tickets für das Champions League Finale 2012, mit Flug, Taschengeld und 2 Übernachtungen im 5-Sterne-Hotel in München“. Gegen diese Darstellung war der Europäische Fußballverband UEFA vorgegangen, da das werbende Unternehmen weder Sponsor des Ereignisses war noch von der UEFA Eintrittskarten erworben hatte und auch keine Einwilligung zur Veranstaltung des Gewinnspiels vorweisen konnte. Zudem hatte der Verkauf für das beworbene Finale zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht begonnen. Die UEFA sah hier einen Wettbewerbsverstoß. Dieser Ansicht folgte das Gericht und sah hier eine Irreführung der Verbraucher.
Marke „Champions League“ geschützt
In der Urteilsbegründung heißt es unter anderem: „Seine Fehlvorstellung beruht darauf, dass die Verfügungsbeklagte VIP-Eintrittskarten für das Finale der UCL als Hauptgewinn eines Gewinnspiels unter Verwendung des Begriffs Champions League zu einem Zeitpunkt ausschreibt, in dem der Vorverkauf der Eintrittskarten noch gar nicht begonnen hat und ohnehin gültige Karten nur von der UEFA oder vom DFB erworben werden können.“ Zudem sah das Gericht eine spürbare Beeinträchtigung der UEFA darin, dass sich das werbende Unternehmen, ohne offizieller Sponsor zu sein, an den guten Ruf des Champions League Endspiels heranhänge und dabei insbesondere auch die geschützte Marke „Champions League“ im Rahmen der Werbeaussage nutzte. Rolf Albrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht der Kanzlei Volke2.0, rät: „Sowohl bei der Wortwahl als auch der Darstellung der Werbung sollten die rechtlichen Vorgaben genauestens beachtet werden.“
LG Stuttgart, Urteil vom 19. Januar 2012; Az.: 35 O 96/11 KfH