Werbeslogans nicht generell schützenswert

Grundsätzlich können Werbeslogans als Sprachwerk geschützt sein – dazu ist jedoch eine gewisse Gestaltungshöhe erforderlich. Diese ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) Mannheim bei dem Slogan „Thalia verführt zum Lesen“ nicht gegeben. Die Richter wiesen daher die Schadenersatzforderung einer Werbeagentur ab, die den Slogan im Rahmen eines Wettbewerbs vorgeschlagen hatte. Der gesamte Beitrag der Agentur inklusive des Slogans wurde von der Buchhandelskette, die den Pitch ausgeschrieben hatte, abgelehnt. Später jedoch verwendete das Unternehmen den Werbeslogan im Rahmen seiner Marketing-Aktivitäten.

Die Werbeagentur hatte drei Konzepte vorgeschlagen, einmal mit einem Buch in Herzform zu werben, zum anderen mit einem Sofa und schließlich ein so genanntes „bluebook“, wobei Fotos von verschiedenen lesenden Personen in unterschiedlichen Situationen verwendet werden sollten. Auch der Slogan „Thalia verführt zum Lesen“ war Teil des Wettbewerbsbeitrag der Agentur. Die Buchhandelskette lehnte ab, nutzte jedoch den Slogan. Die Agentur klagte auf Schadenersatz wegen entgangenen Honorars mit der Begründung, der von ihr entwickelte Slogan sei urheberrechtlich geschützt, Teile ihrer Konzepte seien übernommen worden.

Das LG Mannheim wies die Klage der Agentur auf Zahlung von circa 40 000 Euro als Schadenersatz jedoch ab. Die Richter waren der Meinung, dass Werbeslogans grundsätzlich Schutz als Sprachwerke genießen könnten, wenn sie schutzfähig seien. Für die Schutzfähigkeit sei eine gewisse Gestaltungshöhe erforderlich, die bei dem Slogan „Thalia verführt zum Lesen“ jedoch nicht überschritten sei. Auch Konzeptionen könnten schutzfähig sein, also die Idee, lesende Menschen in verschiedenen Situationen ihres Lebens abzubilden. Im vorliegenden Fall habe die Buchhandlung aber nur die Idee und nicht die konkreten Vorschläge übernommen. Schließlich führe auch das Argument der unzulässigen Übernahme von Vorlagen nicht zu einem anderen Ergebnis, da Werbeslogans nicht als Vorlage bezeichnet werden könnten. Peter Schotthöfer

LG Mannheim vom 11.12. 2009; Aktenzeichen 7 0 343/08